Die Gebühren für das Grill- und Freizeithaus:
- für die private Nutzung 120,- €
- für vereinsinterne Veranstaltungen 100,- €
- für Schulklassen und Jugendgruppen der Vereine 30,- €
- Energiepauschale 30,- €
- Spülmaschinenbenutzung 5,- €
Gebührenänderungen sind jederzeit vorbehalten.
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der folgenden BENUTZUNGSORDNUNG
oder können von Herrn Kopf in Zimmer 32, der Verbandsgemeindeverwaltung
Tel.: 0 72 72 / 70 08 –332
e-Mail: t.kopf@vg-bellheim.de
erläutert werden.
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Die Gemeinde Bellheim stellt grundsätzlich in den Monaten März
bis Oktober vorrangig den örtlichen Vereinen, Organisationen und
Bellheimer Bürgern das Grill- und Freizeithaus im Naherholungsgebiet
„Auchtweide“ zur Verfügung. Die Überlassung dieser Freizeitanlage für
Veranstaltungen, die erheblichen Glas- oder Geschirrbruch erwarten
lassen (z.B. Polterabend) ist ausgeschlossen. Öffentliche
Veranstaltungen oder Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter sind
ebenfalls ausgeschlossen.
Über die Anträge entscheidet die Gemeindeverwaltung. Aus
wichtigen Gründen kann die Überlassung zurückgenommen oder
eingeschränkt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Benutzung des Grill- und Freizeithauses
besteht nicht.
Die Benutzung des Grill- und Freizeithauses mit ausschließlicher Zu-
Abfahrt über den Schwimmbad-Parkplatz ist nur in Gruppen unter
Anwesenheit einer verantwortlichen, voll geschäftsfähigen Person
möglich. Außerhalb der umzäunten Anlage ist eine Benutzung nicht
zulässig.
Es ist dafür Vorsorge zu treffen, dass keine Lärmbelästigung auf die
Wohngebiete ausgeht.
Insbesondere dürfen Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente nur so
gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht mehr als nach den
Umständen unvermeidbar gestört werden.
Die Benutzung elektrischer Verstärker im Außenbereich ist verboten.
Verstöße können nach der Lärmschutzverordnung mit einer Geldbuße bis
zu 511,- € geahndet werden. Eine Weiter- oder Untervermietung sowie
sonstige Überlassung der Anlage und der Einrichtung an Dritte ist
unzulässig.
Die Verwaltung des Grill- und Freizeithauses obliegt der
Verbandsgemeindeverwaltung.
Das Hausrecht steht der Gemeinde zu. Den Weisungen der von der
Verwaltung Beauftragen ist Folge zu leisten.
Die Übergabe der Anlage erfolgt am Tage der Inanspruchnahme in der
Regel frühestens um 10.00 Uhr, die Rückgabe der gereinigten Anlage
erfolgt am Tage nach der Inanspruchnahme in der Regel spätestens um
10.00 Uhr.
Die Verantwortung für die Durchführung von Veranstaltungen
obliegt demjenigen, dem das Grill- und Freizeithaus überlassen worden
ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson der jeweiligen Benutzer hat
die Anlage und die Einrichtung vor und nach Gebrauch zu überprüfen.
Festgestellte Mängel und Schäden sind unverzüglich der
Verbandsgemeindeverwaltung zu melden. Im Bierausschank darf nur
Bellheimer Bier verwendet werden.
Die Reinigungspflicht während und nach den Veranstaltungen
obliegt dem Nutzungsberechtigten. Dies betrifft auch die Nebenräume
und die Feuerstelle, die genutzten Gegenstände und die Außenanlagen.
Küche, Toilette und alle Plattenflächen müssen feucht gereinigt
werden. Geschirr, Bestecke usw. sind sauber zu spülen und müssen sich
in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Bei nicht
ordnungsgemäßer Reinigung hat der Nutzungsberechtigte die Kosten der
Reinigung durch den gemeindlichen Beauftragten zu erstatten. Müll-
und Küchenabfälle (keine flüssigen Stoffe) sind in den
bereitgestellten Mülleimer zu verbringen.
In die Abläufe dürfen keine Abfälle oder feste Stoffe eingeschüttet
werden wegen der Druckentwässerung.
Es darf kein Einweggeschirr verwendet werden.
Als Brennmaterial in der Grillhütte ist ausschließlich Holzkohle zu
verwenden. Im Außenbereich kann in der Grillhütte neben Holzkohle
noch Holz verbrannt werden. Andere Feuerstellen als die vorhandenen
sind nicht zulässig. Dies betrifft sowohl den Innen- als auch den
Außenbereich der Anlage.
Der Stromhauptschalter und der Wasserhauptanschluss sind nach der
Anlagebenutzung abzustellen.
Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der
eingebrachten Sachen übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
Die Gebühren und Unkostenbeiträge richten sich nach den jeweils
geltenden Konditionen. Diese betragen zur Zeit:
für die private Nutzung 120,- €
für vereinsinterne Veranstaltungen 100,- €
für Schulklassen und Jugendgruppen der Vereine 30,- €
(Gebührenänderungen sind jederzeit vorbehalten)
für die Grillhüttenbenutzung nach a) bis c) wird neben der
Gebühr eine Energiepauschale von 30,- € erhoben. Bei
überschreiten des Unkostenbeitrages durch Mehrverbrauch werden
nachträglich die tatsächlichen Verbrauchswerte abgerechnet. Die
Gemeinde hält außerdem vor, zur Einhaltung der Ordnungsregeln
eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen. die Spülmaschine kann für
5,- € benutzt werden.
Wird nach erteilter Benutzungserlaubnis die Veranstaltung vom
Mieter innerhalb 4 Wochen vor der Veranstaltung abgesagt, wird
eine Teilgebühr von 50.-- € erhoben. Bei Absage eine
Woche vor der Veranstaltung, ist die volle Grundmiete fällig.
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Die Benutzungsgebühren einschl. Unkostenbeiträge sind
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung an die
Verbandsgemeindekasse zu entrichten.
Soweit für die Verabreichung von Speisen und Getränken eine
Erlaubnis erforderlich ist, ist diese bei der Ordnungsabteilung der
Verbandsgemeindeverwaltung einzuholen.
Benutzer, die gegen diese Bestimmungen handeln oder den von der
Gemeinde/ Verbandsgemeinde oder der Aufsichtsperson getroffenen
Anordnung nicht Folge leisten, können verwarnt und zeitweise oder
dauernd von dem Besuch der Anlage ausgeschlossen werden. Wird die
Anlage für einen anderen nicht zugelassenen Veranstaltungszweck genutzt
(z.B. Polterabend), kann außerdem eine Vertragsstrafe bis zu 256,- €
festgesetzt werden. Vorsätzliche Sachbeschädigung haben den sofortigen
Entzug des Benutzungsrechts zur Folge.
Der Benutzer hat entstehende Schäden am Gebäude und an den
Einrichtungsgegenständen zu ersetzen.
Das überlassene, bewegliche Inventar wird in einer vom gemeindlichen
Beauftragten und dem Antragsteller zu unterzeichnenden Verzeichnis
detailliert festgehalten. Für Verlust oder Beschädigung der
überlassenen Gegenstände haftet der Antragssteller.
Die Gemeinde überlässt dem Benutzer die Freizeit- und Grillhütte und
die Einrichtungsgegenstände in dem Zustand, in dem sie sich befinden.
Der Benutzer ist verpflichtet, die Einrichtungsgegenstände auf ihre
ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seinen
Beauftragten überprüfen zu lassen. Er muss sicherstellen, dass
schadhafte Gegenstände nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle
oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die
Gemeinde nicht.
Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen
seiner Mitglieder oder Beauftragten, den Besuchern seiner Veranstaltung
und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der
Benutzung der Anlage und des Zuganges zur Anlage stehen.
Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den
sicheren Baubestand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon
unberührt.
Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den
überlassenen Einrichtungen, am Gebäude und den Zugangswegen durch die
Benutzung entstehen, ebenso für Schäden, die im Zusammenhang mit der
Nutzung an Nachbargrundstücken und Anlagen verursacht werden.
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