Grillheute in Bellheim

Grillhütte

Das Grill- und Freizeithaus der Gemeinde  Bellheim befindet sich in der Nähe des Schwimmparks und steht den örtlichen Vereinen, Organisationen und Bürgern zur Verfügung.

Information

Die Grillhütte im Naherholungsgebiet „Auchtweide“ kann von den örtlichen Vereinen, Organisationen und Bellheimer Bürgern gemietet werden. Das moderne Freizeithaus bietet ca. 50-60 Sitzplätze im Innenbereich und ca.  50 Sitzplätze im Außenbereich.


Gebühren

Die Gebühren für das Grill- und Freizeithaus

für die private Nutzung
130,- EUR
für die private Nutzung für Auswärtige
200,- EUR
für vereinsinterne Veranstaltungen
110,- EUR
für Schulklassen und Jugendgruppen der Vereine
30,- EUR
Energiepauschale
40,- EUR
Spülmaschinenbenutzung
5,- EUR

Gebührenänderungen sind jederzeit vorbehalten.

Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der folgenden BENUTZUNGSORDNUNG oder können von Frau Zinser, der Verbandsgemeindeverwaltung erläutert werden:
Ansprechpartner:
Frau Zinser
Verbandsgemeinde Bellheim
Zimmer 36
Schubertstraße 18
76756 Bellheim

Tel: 0 72 72 / 70 08 –336
E-Mail:


Benutzungsordnung

für das Grill- und Freizeithaus der Gemeinde Bellheim

  • Die Gemeinde Bellheim stellt grundsätzlich in den Monaten März bis Oktober vorrangig den örtlichen Vereinen, Organisationen und Bellheimer Bürgern das Grill- und Freizeithaus im Naherholungsgebiet „Auchtweide“ zur Verfügung. Die Überlassung dieser Freizeitanlage für Veranstaltungen, die erheblichen Glas- oder Geschirrbruch erwarten lassen (z.B. Polterabend) ist ausgeschlossen. Öffentliche Veranstaltungen oder Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter sind ebenfalls ausgeschlossen.
    Eine Weiter- oder Untervermietung sowie sonstige Überlassung der Anlage und der Einrichtung an Dritte ist unzulässig. Der Mieter muss während der Veranstaltung vor Ort sein.
    Über die Anträge entscheidet die Verbandsgemeindeverwaltung. Aus wichtigen Gründen kann die Überlassung zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
    Ein Rechtsanspruch auf Benutzung des Grill- und Freizeithauses besteht nicht.
    Die Benutzung des Grill- und Freizeithauses mit ausschließlicher Zu- Abfahrt über den Schwimmbad-Parkplatz ist nur in Gruppen unter Anwesenheit einer verantwortlichen, voll Geschäftsfähigen Person möglich. Außerhalb der umzäunten Anlage ist eine Benutzung nicht zulässig.
    Es ist dafür Vorsorge zu treffen, dass keine Lärmbelästigung auf die Wohngebiete ausgeht.
    Insbesondere dürfen Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente nur so gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
    Die Benutzung elektrischer Verstärker im Außenbereich ist verboten.
    Verstöße können nach der Lärmschutzverordnung mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden.
  • Die Verwaltung des Grill- und Freizeithauses obliegt der Verbandsgemeindeverwaltung.
    Das Hausrecht steht der Gemeinde zu. Den Weisungen der von der Verwaltung Beauftragen ist Folge zu leisten.
    Die Übergabe der Anlage erfolgt am Tage der Inanspruchnahme in der Regel frühestens um 10.00 Uhr, die Rückgabe der gereinigten Anlage erfolgt am Tage nach der Inanspruchnahme in der Regel spätestens um 10.00 Uhr.
  • Die Verantwortung für die Durchführung von Veranstaltungen obliegt demjenigen, dem das Grill- und Freizeithaus überlassen worden ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson der jeweiligen Benutzer hat die Anlage und die Einrichtung vor und nach Gebrauch zu überprüfen. Festgestellte Mängel und Schäden sind unverzüglich der Verbandsgemeindeverwaltung zu melden. Im Bierausschank darf nur Bellheimer Bier verwendet werden.
  • Die Reinigungspflicht während und nach den Veranstaltungen obliegt dem Nutzungsberechtigten. Dies betrifft auch die Nebenräume und die Feuerstelle, die genutzten Gegenstände und die Außenanlagen. Küche, Toiletten und alle Fliesenflächen müssen feucht gereinigt werden. Die benutzten Kühlschränke und der Thekenablauf sind zu reinigen. Geschirr, Bestecke usw. sind sauber zu spülen und müssen sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung hat der Nutzungsberechtigte die Kosten der Nachreinigung durch den gemeindlichen Beauftragten nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten. Müll- und Küchenabfälle (keine flüssigen Stoffe) sind in den bereitgestellten Mülleimern selbst zu entsorgen.
    In die Abläufe dürfen keine Abfälle oder feste Stoffe eingeschüttet werden wegen der Druckentwässerung.
    Im Außenbereich kann Holzkohle und Holz verwendet werden. Andere Feuerstellen als die vorhandenen sind nicht zulässig. Dies betrifft sowohl den Innen- als auch den Außenbereich der Anlage.
    Der Stromhauptschalter und der Wasserhauptanschluss sind nach der Anlagebenutzung abzustellen.
  • Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der eingebrachten Sachen übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
  • Die Gebühren und Unkostenbeiträge richten sich nach den jeweils geltenden Konditionen. Diese betragen nach Beschluss vom 04.12.2018 derzeit:
    a ) für die private Nutzung von Bellheimer Bürgern                                     130,- €
    b)  für die private Nutzung durch Auswärtige (nachrangig)                         200,- €         
    c ) für vereinsinterne Veranstaltungen                                                            110,- €
    d ) für Bellheimer Schulklassen und Jugendgruppen der Vereine                30,- €
    Gebührenänderungen sind jederzeit vorbehalten.
    e) für die Grillhüttenbenutzung nach a) bis d) wird neben der Gebühr eine Energiepauschale von 40,- € erhoben. Bei Überschreiten des Unkostenbeitrages durch Mehrverbrauch werden nachträglich die tatsächlichen Verbrauchswerte abgerechnet. Die Gemeinde behält sich außerdem vor, zur Einhaltung der Ordnungsregeln eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen.
    f) die Spülmaschine kann für 5,- € benutzt werden.
    f) Wird nach erteilter Benutzungserlaubnis die Veranstaltung vom Mieter innerhalb 4 Wochen vor der Veranstaltung abgesagt, wird eine Teilgebühr von 50,--€ erhoben. Bei Absagen eine Woche vor der Veranstaltung, ist die volle Grundmiete fällig.
    g) Die Benutzungsgebühren einschl. Unkostenbeiträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten.
  • Soweit für die Verabreichung von Speisen und Getränken eine Erlaubnis erforderlich ist, ist diese bei der Ordnungsabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung einzuholen.
  • Benutzer, die gegen diese Bestimmungen handeln oder den von der Gemeinde/ Verbandsgemeinde oder der Aufsichtsperson getroffenen Anordnung nicht Folge leisten, können verwarnt und zeitweise oder dauernd von dem Besuch der Anlage ausgeschlossen werden. Wird die Anlage für einen anderen nicht zugelassenen Veranstaltungszweck genutzt (z.B. Polterabend), kann außerdem eine Vertragsstrafe bis zu 256,- € festgesetzt werden. Vorsätzliche Sachbeschädigungen haben den sofortigen Entzug des Benutzungsrechts zur Folge.
    Der Benutzer hat entstehende Schäden am Gebäude und an der Einrichtung zu ersetzen.
    Das überlassene, bewegliche Inventar wird in einem vom gemeindlichen Beauftragten und dem Antragsteller zu unterzeichnenden Verzeichnis detailliert festgehalten. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gegenstände haftet der Antragssteller.
  • Die Gemeinde überlässt dem Benutzer die Freizeit- und Grillhütte und die Einrichtungsgegenstände in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Einrichtungsgegenstände auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seinen Beauftragten überprüfen zu lassen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Gegenstände nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Gemeinde nicht.
    Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, den Besuchern seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Anlage und des Zuganges zur Anlage stehen.
    Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Baubestand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
    Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude und den Zugangswegen durch die Benutzung entstehen, ebenso für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung an Nachbargrundstücken und Anlagen verursacht werden.


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