Um die Übersichtlichkeit zu erhöhen werden die Meldungen auf dieser Seite in zeitlicher Reihenfolge veröffentlicht.
Die letzten Meldungen finden Sie hier, an oberster Stelle:
29.04.2022: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Erste
Landesverordnung zur Änderung der Dreiunddreißigsten
Corona-Bekämpfungsverordnung (33. CoBeLVO) Rheinland-Pfalz vom 29. April 2022: Link (konsolidierte Fassung: Link) sowie Landesverordnung
zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder
krankheitsverdächtigen Personen (Absonderungsverordnung - AbsonderungsVO) vom
29. April 2022: Link.
Die erste LVO zur Änderung der 33. CoBeLVO vom 29. April
2022 trat am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt bis zum 28. Mai 2022: Link.
Die Landesverordnung zur Absonderung von mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen
(Absonderungsverordnung - AbsonderungsVO) vom 29. April 2022 trat am 1. Mai
2022 in Kraft und gilt bis 28. Mai 2022.
01.04.2022: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
33. CoBeLVO vom 1. April 2022: Link. Die Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 1. Mai 2022 außer Kraft. Begründung 33. CoBeLVO: Link. Absonderungsverordnung, konsolidiert: Link und Begründung AbsonderungsVO: Link.
17.02.2022: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Erste Landesverordnung zur Änderung der
Dreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2022 (Inkraftreten am 18. Februar 2022): Link sowie konsolidierte Fassung
der dreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung: Link
Erste Landesverordnung zur Änderung der Absonderungsverordnung vom 17. Februar 2022: Link
Absonderungsverordnung, konsolidierte Fassung: Link
29.01.2022: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Dreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (30. CoBeLVO)
(tritt am 31.01. in Kraft): Link
Das Gesundheitsministerium hat uns
zudem eine Version mit gelb markierten Neuerungen zukommen lassen, die wir
Ihnen ebenfalls beigefügt haben: Link
- Absonderungsverordnung (tritt am 29.01. in Kraft): Link
- Zehnte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur
Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen
und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des
Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen
(tritt am 29.01. in Kraft): Link Konsolidierte Fassung: Link
Änderungen:
Eine der zentralen Änderungen ist der Wegfall der Kontaktnachverfolgungspflicht
in vielen Bereichen, da der Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger z.B. aufgrund
der erfolgten Auffrischungsimpfung selbst als enger Kontaktperson keine
Quarantäne mehr droht:
Insbesondere ist die Kontaktnachverfolgungspflicht weggefallen
-
bei öffentlichen Wahlen bzw. Zusammenkünften zur Vorbereitung und
Durchführung dieser
-
bei Sitzungen kommunaler Gremien für die Zuschauer:innen
-
bei Zusammenkünften von Selbsthilfegruppen…
-
bei Veranstaltungen im Innenbereich sowie im Freien
-
bei der Religionsausübung
-
beim Rehabilitationssport und Funktionstraining sowie bei
Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine
ärztlichen Behandlungen darstellen
-
bei der Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen
-
in der Gastronomie, Hotellerie und Beherbungsbetrieben
-
bei Reisebus- und Schiffsreisen
-
in Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen
-
in Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätzen und ähnlichen
-
in Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnlichen
Einrichtungen
-
in zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und
ähnlichen Einrichtungen
-
in Lehrveranstaltungen gem. § 16
-
bei Bildungsangeboten in öffentlichen oder privaten Einrichtungen
-
bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
sowie der Kulturpädagogik
-
in Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnlichen
Einrichtungen
Die Pflicht zur Kontakterfassung gilt somit nur noch für
Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen. Allen Personen, die an Ansammlungen
oder Zusammenkünften teilnehmen, wird jedoch die Nutzung der in der
Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts enthaltenen QR-Code-Registrierung
dringend empfohlen.
Neu § 4 Abs. 3: Abstandsgebot und Maskenpflicht bei Versammlungen.
Mit der nunmehr eingefügten gerenellen Regelung entfällt mit Blick
auf die „Montagsspaziergänge“ das Erfordernis, mit entsprechenden
Allgenmeinverfügungen zu verfahren.
Neu § 5 Abs. 5 – Kriterium der Überrgionalität bei
Verantstaltungen entfällt
Bei Veranstaltungen entfällt das Kriterium der Überregionalität.
Sowohl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen als auch bei Veranstaltungen
im Freien dürfen bis zu 1.000 Personen teilnehmen. Veranstaltungen im Freien
können wahlweise statt mit maximal 1000 Personen auch mit 20 Prozent der
vorhandenen Platzkapazitäten (bei Veranstaltungsorten mit fester Bestuhlung) bzw.
20 Prozent der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl (bei Veranstaltungen ohne
feste Bestuhlung) stattfinden.
Schulen, § 14 Abs. 1
Die anlasslose Testung in Schulen erfolgt nun dreimal, statt
bisher zweimal, wöchentlich.
Kitas, § 15
Kindertagesstätten bleiben im Regelbetrieb. Zur des Regelbetriebes
können in den Einrichtungen organisatorische Maßnahmen getroffen werden.
Organisatorische Maßnahmen in diesem Sinne sind etwa, insbesondere in den
Kernbetreuungszeiten, konstante Angebots- bzw. Personalzuordnungen, die aber
nicht einer pädagogischen Gruppe entsprechen müssen. Zugunsten der Umsetzung
der organisatorischen Maßnahmen kann insbesondere das Betreuungsangebot in den
Bring- und Holzeiten eingeschränkt werden. Die Ausgestaltung der
organisatorischen Maßnahmen hat in der Regel innerhalb der Einrichtungen im
Einvernehmen mit den Beteiligten vor Ort (Träger, Leitung, Elternausschuss) zu
erfolgen. Die Maßnahmen sind zeitlich zu befristen und rechtzeitig vor
Fristablauf mit den Beteiligten zu erörtern.
Geändert wurden zudem über die Absonderungsverordnung die
Quarantäneregelungen in Kitas und Schulen. Hierzu finden Sie bezüglich der
Kita-Regelungen eine Übersichtsgrafik beigefügt:
14.01.2022: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung (29. CoBeLVO) Rheinland-Pfalz: Link. Diese tritt am 14.01.2022 in Kraft und am 11.02.2022 außer Kraft. Konsolidierte Fassung: Link. Absonderungsverordnung: Link
Übersicht über die wesentlichen Änderungen in der 29. CoBeLVO:
• Keine Testpflicht für frisch doppelt Geimpfte
Es entfällt die Testpflicht im Rahmen der 2GPlus-Regel nicht nur für Menschen, die bereits ihre Auffrischungs-Impfung erhalten haben, sondern auch für frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, deren Zweitimpfung bzw. Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sowie geimpfte Genesene. (§ 3 Abs. 6 der 29. CoBeLVO). Dies gilt zum Beispiel in der Gastronomie.
• Kitas
Eingewöhnungssituation in Kitas § 15 Abs. 3: Es wurde nochmals klargestellt, dass für Begleitpersonen im Rahmen der Eingewöhnung die Testpflicht besteht.
Neu: § 15 Abs. 4
Beim Einsatz von Vertretungskräften gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 17. März 2021 (GVBl. S. 165, BS 216-7-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie gemäß der bis zum 1. Juli 2021 geltenden entsprechenden Landesverordnung darf seit dem 16. März 2020 bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 die gemäß der vorgenannten Landesverordnungen geregelte Maximalzeit überschritten werden.
Vorstands- und Delegiertenwahlen, § 15 Abs. 5
Die Durchführung von Vorstands- und Delegiertenwahlen in den Vollversammlungen der Kreis- und Stadtelternausschüsse gemäß § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 17. März 2021 (GVBl. S. 169, BS 216-7-3; KiTaGEMLVO) wird, unter Aussetzung der Fristen aus § 10 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaGEMLVO, ausgesetzt. Eine ersatzweise Durchführung mittels fernmündlicher, digitaler oder schriftlicher Formate ist nicht zugelassen.
• Quarantäne (Absonderungsverordnung)
Kontaktpersonen, die eine Auffrischungsimpfung vorweisen können oder frisch doppelt geimpft oder genesen (Zeitraum von drei Monaten) oder geimpfte Genesene sind, sind von der Quarantäne ausgenommen. Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen.
Es gibt die Möglichkeit, sich nach einer Infektion oder als Kontaktperson, nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest bei einer zugelassenen Teststelle freitesten zu lassen. Ein Nachweis darüber muss erbracht werden.
27.12.2021: Landkreis Germermersheim:
Auszug aus dem Amtsblatt des Landkreises Germersheim, Ausgabe 60/2021 vom 27. Dezember 2021:
1.
Öffentliche Bekanntmachung der
Kreisverwaltung Germersheim:
Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Germersheim als
Versammlungsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG), § 1
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), § 35 S. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), §
80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und §§ 65, 66
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG), § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
(LVwVfG), § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und §§ 65, 66
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz erlässt die Kreisverwaltung Germersheim
als Versammlungsbehörde folgende Allgemeinverfügung:
1. Jede
thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich
bestätigte Ersatzversammlung zu sogenannten „Montagsspaziergängen“ im Landkreis
Germersheim wird vom 28.12.2021 bis einschließlich 02.01.2022 ganztätig
verboten. Ebenso werden im Landkreis Germersheim die für den Montag beworbenen,
aber nicht ordnungsgemäß angemeldeten sog. „Montagsspaziergänge“, sowie
thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich
bestätigte Ersatzversammlungen am 03.01.2022 ganztägig verboten.
Den kompletten Text finden Sie hier: Link
22.12.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Erste Landesverordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung (29. CoBeLVO) Rheinland-Pfalz: Link. Diese tritt am 23.12.2021 in Kraft und am 20.01.2022 außer Kraft. Konsolidierte Fassung: Link.
Insbesondere sind folgende Änderungen erfolgt:
Personenbegrenzung
§ 4 Abs. 1
nicht-immunisierte Personen
Für nicht-immunisierte Personen ist das Treffen auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt.
§ 4 Abs, 1a (neu) – immunisierte Personen
Ab dem 28. Dezember 2021 sind private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen.
§ 5 Abs. 1 a (neu)
Schließung von Clubs, Diskotheken etc.
Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen werden geschlossen
§ 5 Abs. 3 Obergrenze für
Veranstaltungen
Neben den weiterhin geltenden Schutzmaßnahmen bei Veranstaltungen (im Innenbereich z. B. Beschränkung auf 2G+ sowie Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht und Testpflicht) gilt nunmehr eine Personenobergrenze von höchstens 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
§ 5 Abs. 3 überregionale Veranstaltungen ohne Publikum
Veranstaltungen mit überregionalem Charakter sind generell nur noch ohne Zuschauerinnen und Zuschauer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.
§ 6 Abs. 3 a (neu) Religiöse Veranstaltungen optional auch als 2G+
Durch den neu eingefügten Absatz 3a wurde ein Wahlrecht eingefügt, welches den Religions- oder Glaubensgemeinschaften ermöglicht, auch nach den Regelungen für Veranstaltungen im Innenbereich zuzüglich einer Kontakterfassung zu verfahren. Somit sind z. B. 2G+ Gottesdienste möglich.
§
8 Abs. 1 a (neu) 3G für Selbstständige
Selbstständige unterliegen der Testpflicht, wenn physische Kontakte zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.
§ 8 Abs. 3: 3G bei Rehasport und Funktionstraining sowie bei Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, aber keine ärztlichen Behandlungen darstellen.
Ehrenamtliche (beim Sport, beim außerschulischen Musik- und Kunstunterricht und in der Kultur)
Klarstellend wird geregelt, dass Ehrenamtliche (ehrenamtliche
Trainerinnen und Trainer oder sonstige anleitende Personen) im Sport, beim
außerschulischen Musik- und Kunstunterricht sowie beim Proben- und
Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur den gleichen Regelungen
unterliegen wie die Sporttreibenden bzw. Teilnehmenden (Ausschluss von nicht-immunisierten,
volljährigen Personen).
20.12.2021: Landkreis Germermersheim:
Pressemitteilung
der Landkreise SÜW und GER sowie der Stadt LD:
Gemeinsames Vorgehen in der Südpfalz:
Verlängerung der Allgemeinverfügungen bis einschließlich 27. Dezember 2021
Hirsch, Brechtel, Seefeldt:
„Ordnungsgemäße Anmeldungen von Versammlungen bleiben selbstverständlich
möglich!“
Zum Schutz der Bevölkerung haben die
Stadt Landau, der Landkreis Südliche Weinstraße und der Landkreis Germersheim
auch heute korrespondierende Allgemeinverfügungen erlassen, die alle nicht
angemeldeten sogenannten „Montagsspaziergänge“ im Stadt- und Kreisgebiet
sowie alle vergleichbaren, nicht angemeldeten Versammlungen bis einschließlich
kommenden Montag, 27. Dezember 2021, explizit untersagen. Am Montag, 13.
Dezember, war es in allen drei Gebietskörperschaften zu unangemeldeten
Versammlungen gekommen, für die u.a. die Gruppe „Freie Pfälzer“, die sich nach
dem Vorbild der „Freien Sachsen“ gegründet hat, in den sozialen Netzwerken
mobilisiert hatte.
Download: Link
03.12.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
29. CoBeLVO vom 3. Dezember 2021: Link. Die Verordnung tritt am 4. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 1. Januar 2022 außer Kraft. Übersicht über die zentrale Änderungen in der 29. CoBeLVO. Link
26.11.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 28. CoBeLVO: Wesentliche Änderungen im Überblick: Link
24.11.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
28. CoBeLVO vom 23. November 2021: Link. Die Verordnung tritt am Mittwoch, 24. November 2021, in Kraft und mit Ablauf des 15. Dezember 2021 außer Kraft.
Die 28. CoBeLVO enthält gegenüber der
27. CoBeLVO folgende wesentlichen Änderungen:
Das bisher
geltende Warnstufensystem wird nicht fortgeführt. Stattdessen ist nach der 28.
CoBeLVO allein die landesweite „7-Tage- Hospitalisierungs-Inzidenz“ (= Zahl der
neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankungen je 100.000
Einwohnerinnen und Einwohner) Maßstab für die jeweiligen Schutzmaßnahmen.
Eingeführt wird eine 2G-Regelung: Der Zugang zu vielen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ist nur noch für Personen zulässig, die genesene oder geimpfte Personen sind. Die 2G-Regelung gilt in folgenden Bereichen:
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
- Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen mit Einlasskontrolle
- Innengastronomie (Ausnahme: Kantinen und Mensen sowie Versorgung von Berufskraftfahrer*innen in Autobahnraststätten)
- in Hotels, Pensionen und Jugendherbergen
- Teilnahme an Reisebus- oder Schiffsreisen
- für Kunden*innen bei körpernahen Dienstleistungen (außer Reha-Sport und Dienstleitungen aus medizinischen Gründen)
- für Kunden*innen bei der Erbringung präsenter sexueller Dienstleistungen
- Sportausübung im Amateur- und Freizeitsport im Innenbereich
- Innenbereich von Schwimmbädern, Thermen und Saunen
- Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen
- Spielhallen, Spielbanken und Wettvermittlungsstellen
- Innenbereich von Zoos, Tierparks, botanischen Gärten u .ä.
- außerschulische Musik- und Kunstunterricht im Innenbereich
- Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur
- Innenbereich von Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten
Für standesamtliche Trauungen und bei Bestattungen gilt die die 2G-Regelung nicht. Bei standesamtlichen Trauungen gelten die Testpflicht und – außer für die Eheschließenden – die Maskenpflicht. Bei Zusammenkünften von Personen anlässlich Bestattungen in geschlossenen Räumen gilt nur die Maskenpflicht; die Maskenpflicht bei Beerdigungen entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen.
Ausnahmen von der 2G-Regelung bestehen zum einen für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können (hierfür muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorgelegt werden) sowie generell für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 11 Jahre. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren wird ein zusätzlicher Test benötigt. In beiden Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Personen dann aber einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 vorlegen (nicht älter als 24 Stunden).
Mit der 28. CoBeLVO wurden die Regelungen zur Testpflicht (§ 3 Abs. 5) geändert: Soweit in der 28. CoBeLVO eine Testpflicht angeordnet ist, kann diese nur noch erfüllt werden durch Vornahme eines (professionellen) Schnelltests durch geschultes Personal (und keinen unter Aufsicht durchgeführten Selbsttest mehr) oder durch einen PCR-Test. Ein Selbsttest unter Aufsicht ist nur noch bei Testungen von Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre möglich sowie bei der Testung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern (im letztgenannten Fall ist die Regelung zu den Testmöglichkeiten nicht in der CoBeLVO, sondern unmittelbar in § 28 b IfSG enthalten).
Eingeschränkt wurde darüber hinaus die bisherige Möglichkeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen, mit tagesaktuellem Test auf das Tragen einer Maske zu verzichten: Die Maskenpflicht entfällt für die genannten Mitarbeiter*innen nur dann, wenn diese geimpfte oder genesene Personen sind (ohne dass dann allerdings ein tagesaktueller Test vorgelegt werden muss).
Die Testpflicht gilt auch bei Prüfungen (einschließlich des Hochschulbereichs): Personen, die nicht genesene oder geimpfte Personen sind, müssen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 vorlegen (Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf). Im Hochschulbereich ist die bisherige Privilegierung, dass Testnachweise auch vom Vortag sein dürfen, entfallen.
20.11.2021: Landkreis Germermersheim:
Ab Montag 22.11.2021 gilt auch im Landkreis entsprechend der noch geltenden 27. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes die Warnstufe 2. Mit der Sieben-Tages-Inzidenz und der Intensivbettenauslastung liegen seit heute zwei Indikatoren an drei aufeinanderfolgenden Werktagen über dem vorgegeben Wert. Das bedeutet in einige Bereichen Verschärfungen, die insbesondere Menschen ohne Impfschutz treffen.
Download Medien-Information "Landkreis Germersheim rutscht ab Montag in Warnstufe 2": Link
17.11.2021: Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim:
Schnellteststation in der Verbandsgemeinde Bellheim wird reaktiviert (ab Mittwoch 24.11.2021): Link
10.11.2021: Landkreis Germermersheim:
Das Gesundheitsamt Landkreis
Germersheim informiert:
Corona-Positive müssen enge
Kontaktpersonen selbst informieren
Das Gesundheitsamt des Landkreises
Germersheim informiert: Wer positiv auf das Coronavirus getestet wurde, muss
seine engen Kontaktpersonen unverzüglich selbst darüber informieren, damit
diese sich ihrerseits absondern und sich testen lassen. Rechtliche Grundlage
ist die „Absonderungsverordnung“ des Landes Rheinland-Pfalz.
Hierzu wird durch das Gesundheitsamt
Germersheim ein Online-Kontaktformular an alle Corona-Positiven geschickt. In
dieses sollen alle Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn oder andere Personen
eingetragen werden, mit denen der Corona-Positiven in engem Kontakt standen,
oder das Formular an diese weitergeleitet werden. Das Online-Kontaktformular
enthält ein Informationsschreiben für die engen Kontaktpersonen. Sobald der
Fall der engen Kontaktperson bearbeitet wurde, erhalten die engen
Kontaktpersonen per SMS oder E-Mail zusammen mit ihrem Online-Tagebuch eine
entsprechende Nachricht. Auch hier ist ein weiteres Informationsschreiben mit
den wichtigsten Informationen zur Quarantäne enthalten.
Relevant sind die Kontakte aus den
letzten zwei Tagen vor dem positiven Test beziehungsweise die Kontakte in den
letzten zwei Tagen vor den ersten Krankheitssymptomen. Und natürlich die
Kontakte, die man gegebenenfalls sogar nach dem positiven Test oder nach dem
Symptombeginn noch hatte. Enger Kontakt (früher sprach man von Kontaktpersonen
der Kategorie 1) besteht zum Beispiel dann, wenn beim Atmen, Sprechen oder
Singen der einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Metern unterschritten wurde,
oder bei gemeinsamen längeren Aufenthalten in einem geschlossenen Raum bei
mangelnder Frischluftzufuhr. Zu beachten ist: Beim Auftreten einer Infektion in
einer Schule, einer Kindertagestätte oder Kindertagespflegeeinrichtung bestehen
andere Regelungen zur Absonderung.
Lesen Sie bitte mehr dazu in der Medieninformation: Link
04.11.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
27. CoBeLVO vom 4. November 2021: Link . Die Verordnung tritt am
Montag, 8. November 2021, in Kraft und mit Ablauf des 28. November 2021 außer
Kraft.
15.10.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Erste Landesverordnung zur Änderung der Absonderungsverordnung vom 14.10.2021 (Inkrafttreten 15.10.2021): Link und konsolidierte Fassung der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (Absonderungsverordnung - AbsonderungsVO) vom 17. September 2021: Link
10.10.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Zweite Landesverordnung
zur Änderung der Sechsundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung (26. CoBeLVO)
Rheinland-Pfalz. VO im Wortlaut: Link. Diese tritt am 10.10.2021 in Kraft und am 07.11.2021 außer Kraft. Konsolidierter Fassung: Link.
28.09.2021: Landkreis Germermersheim:
Impfzentrum Wörth geht in
Stand-by-Betrieb
Seit 7. Januar 2021 konnten Menschen aus der Südpfalz im Impfzentrum Südpfalz,
Standort Wörth, ihre Corona-Schutzimpfungen erhalten. Noch bis 30. September,
12 Uhr, werden dort Impfungen durchgeführt. Danach geht die Landeseinrichtung
auf Anordnung des Landes in Stand-by-Betrieb.
Der Landrat
appelliere an alle, die noch nicht geimpft sind, das weiterhin bestehende
Impfangebot anzunehmen und damit sich und ihre Mitmenschen zu schützen. Nach
der Schließung der Impfzentren sollen zukünftige Impfungen in den
Hausarztpraxen, über Betriebsärzte und über die Impfbusse erfolgen.
Der Impfbus kommt auch nach Bellheim
Termin: → Dienstag, 19. Oktober 2021
Standort: → Bürgerhaus, Hauptstraße 140, 76756 Bellheim
21.09.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
- Erste Landesverordnung zur
Änderung der Sechsundzwanzigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
vom 21. September 2021 im Wortlaut nebst konsolidierter Fassung Link und Anlage: Link
Die Verordnung trat am 21. September 2021 in Kraft.
Dabei wird die aktuell geltende Höchstgrenze von maximal 25 nicht-immunisierten
Personen in Warnstufe 1 im Bereich des Amateur- und Freizeitsports für Kinder
und Jugendliche übergangsweise auch in den Warnstufen 2 und 3 nicht weiter
eingeschränkt. Konkret bedeutet dies, findet die Sportausübung in einer Gruppe
statt, die aus Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre besteht,
können unabhängig von der erreichten Warnstufe stets bis zu 25
nicht-immunisierte Personen und darüber hinaus eine unbegrenzte Anzahl an
genesenen, geimpften oder diesen gleichgestellten Personen teilnehmen. Die
Kategorie der gleichgestellten Personengruppen umfasst Kinder bis einschließlich
elf Jahren. Zudem entfällt für Veranstaltungen im Freien die bislang geltende
Vorausbuchungspflicht.
- Landesverordnung zur
Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen
Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen
(Absonderungsverordnung - AbsonderungsVO): Link vom
17. September 2021 im Wortlaut nebst Begründung: Link. Die
Verordnung ist am 18.09. in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 15. Oktober
2021 außer Kraft.
10.09.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
26. CoBeLVO vom 8. September 2021: Link und konsolidierte Fassung der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 11. Juni 2021. Link
Die 26. CoBeLVO tritt am 12. September 2021 in Kraft und mit
Ablauf des 10. Oktober 2021 außer Kraft.
Mit der 26. CoBeLVO wird nicht mehr allein auf den Inzidenzwert abgestellt.
Stattdessen sind
nunmehr drei Warnstufen gebildet worden. Diese beruhen auf drei Kriterien: der
Sieben-Tage-
Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit
COVID-19-Erkrankten
belegten Intensivbetten. Die Stufen werden jeweils ausgerufen, wenn mindestens
zwei der drei
Leitindikatoren erreicht werden.
Nach dem Konzept der neuen Verordnung bleiben Geschäfte, Restaurants, Hotels,
Theater, Kinos,
Zoos etc. und Veranstaltungen, Kirmes, Volksfeste sowie Messen, Spezialmärkte
und Flohmärkte und
ähnliches im Sinne des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte
grundsätzlich auch
bei steigenden Warnstufen grundsätzlich geöffnet bzw. möglich, jedoch reduziert
sich die zulässige
Personenzahl ungeimpfter Personen je nach Warnstufe.
Kinder bis zum 11. Lebensjahr sind geimpften Personen gleichgestellt, § 3 Abs.
8 der 26. CoBeLVO.
Allgemeine Regelungen
Die allgemeinen Regelungen finden sich nunmehr in § 3 der Verordnung (zuvor §
1).
Bei spontanen Zusammenkünften im öffentlichen Raum gilt weiter das
Abstandsgebot (Ausnahme:
ÖPNV).
Weiterhin gibt es wie zuvor eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, die
öffentlich oder im
Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind (Supermarkt, Rathaus
etc.). Die
Ausnahmen (Kinder bis zum 6. Lebensjahr, aus gesundheitlichen Gründen,
tagesaktueller Test bei
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern) greifen weiter.
Personenbegrenzung im öffentlichen Raum
Neu ist die Personenbegrenzung im öffentlichen Raum, § 4 Abs. 1 der 26.
CoBeLVO. Geimpfte,
Genesene bzw. Kinder bis zum 11. Lebensjahr können ohne Begrenzung
zusammenkommen. Für
nicht-immunisierte Personen (weder geimpft, genesen, noch Kind unter 12) gelten
Begrenzungen: in
Warnstufe 1 höchstens 25, in Warnstufe 2 höchstens 10 und in Warnstufe 3
höchstens 5 Personen.
Veranstaltungen, Volksfeste, Kirmes, Messen etc., § 5
Es wird nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Veranstaltungen
differenziert. Entscheidend
sind nunmehr allein, ob die Veranstaltung im Innenraum oder im Freien
stattfindet.
Weiterhin gibt es die Möglichkeit, zwischen zwei Modellen zu entscheiden:
a) Innenbereich Modell „Maske oder Abstand“; § 5 Abs. 2 der 26. CoBeLVO
Für nicht-immunisierte Personen gibt es eine Personenbegrenzung (Warnstufe 1 =
250,
Warnstufe 2 = 100, Warnstufe 3 = 50). Insgesamt gibt es keine Obergrenze für
Veranstaltungen, solange diese Anzahl an nicht-immunisierten Personen nicht
überschritten
wird.
Kontakterfassungspflicht und Testpflicht für nicht-immunisierte Personen.
Sodann hat der Veranstalter ein Wahlrecht, ob das Abstandsgebot eingehalten
wird (dann
keine Maske), oder ob auf die Abstände verzichtet wird (dann Maskenpflicht).
b) Innenbereich Modell 2 G plus, § 5 Abs. 4
Sind in Warnstufe 1 nur 25 nicht-immunisierte Personen anwesend, bzw. in
Warnstufe 2 nur
10 und in Warnstufe 3 nur 5 Personen, kann sowohl auf die Maskenpflicht als
auch auf das
Abstandsgebot verzichtet werden.
c) Modell „Maske oder Abstand“ im Freien, § 5 Abs. 3
Zugangssteuerung, Vorausbuchungspflicht und Testpflicht für nicht-immunisierte
Personen.
Allgemeine Personenobergrenze von insgesamt 25.000 Personen.
Für nicht-immunisierte Personen gelten zudem folgende Personenbegrenzungen:
Feste Sitz- oder Stehplätze
Warnstufe 1: höchstens 1.000 nicht-immunisierte Personen
Warnstufe 2: höchstens 400 nicht-immunisierte Personen
Warnstufe 3: höchstens 200 nicht-immunisierte Personen
Ohne feste Plätze
Warnstufe 1: höchstens 500 nicht-immunisierte Personen
Warnstufe 2: höchstens 200 nicht-immunisierte Personen
Warnstufe 3: höchstens 100 nicht-immunisierte Personen
Wahlrecht des Veranstalters
entweder Abstandsgebot ohne Maske
oder keine Abstände und Maske
d) Modell 2 G plus im Freien; § 5 Abs. 4
Sind in Warnstufe 1 nur 25 nicht-immunisierte Personen anwesend, bzw. in
Warnstufe 2 nur
10 und in Warnstufe 3 nur 5 Personen, kann sowohl auf die Maskenpflicht als
auch auf das
Abstandsgebot verzichtet werden.
Diskotheken/Clubs
Für Diskotheken und Clubs sind keine gesonderten Regelungen in der CoBeLVO mehr
vorgesehen. Es
gelten insoweit die für den Veranstaltungsbereich geltenden Regelungen.
Standesamtliche Trauungen
Für standesamtliche Trauungen gelten die Vorgaben für Veranstaltungen
(Personenbegrenzung nur
für nicht- immunisierte Personen).
Bestattungen, § 5 Abs. 6
Bei Zusammenkünften von Personen anlässlich Bestattungen gilt die
Maskenpflicht. Die
Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen
festen Platz
einnehmen.
Religion, § 6
In geschlossenen Räumen gilt – neben dem Abstandsgebot – durchgehend die
Maskenpflicht.
Abs. 4:
Nehmen an Gottesdiensten, Veranstaltungen oder Unterricht zur Vorbereitung auf
Kommunion,
Konfirmation, Firmung oder vergleichbare Anlässe in geschlossenen Räumen höchstens
25 nicht-
immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen
gleichgestellte Personen
teil, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und der Maskenpflicht. Im
Übrigen verbleibt es bei
den vorstehend angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in
einem Landkreis
oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf 10
nicht-immunisierte
Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf 5 nicht-immunisierte Personen.
Kommunale Gremiensitzungen, § 4 Abs. 5
Ratssitzungen, Bürgerversammlungen etc. fallen weiterhin unter das
Selbstorganisationsrecht der
kommunalen Gebietskörperschaften. Empfehlenswert ist eine Orientierung an den
Vorgaben zur
Zulässigkeit von Veranstaltungen.
Sport, § 12
Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport im Innen- und Außenbereich
sind mit
maximal 25 nicht-immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder
geimpfte oder
diesen gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese
Personenanzahl der
Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.
Schwimmbäder, § 12 Abs. 2
Im Innenbereich gibt es weiter die Kontakterfassungspflicht und die Testpflicht
für nicht-
immunisierte Personen.
Personenbegrenzung auf die Hälfte der üblichen Personenzahl.
Wenn nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen (Warnstufe 1), bzw. 10
Personen (Warnstufe 2)
oder 5 Personen (Warnstufe 3) anwesend sind, entfällt die Personenbegrenzung.
Kitas, § 15
§ 15 Abs. 4: Für jugendliche und erwachsene Personen gilt in einer
unmittelbaren Bring- oder
Holsituation am Einrichtungsbetrieb die Maskenpflicht.
Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in Warnstufe 3.
Testpflicht am Arbeitsplatz, § 8 Abs. 1
Wer 5 Tage lang nicht an der Arbeits- und Betriebsstätte war (wegen Urlaub,
Krankheit, Homeoffice),
unterliegt der Testpflicht. Immunisierte Personen haben die Möglichkeit, sich
durch Nachweis des
Impf- bzw. Genesenen-Status, befreien zu lassen.
Gastronomie, § 9
- § 9 Abs. 1 Nr. 4: Testpflicht für nicht-immunisierte Personen
- § 9 Abs. 3: Sind höchstens 25 nicht-immunisierte Personen (Warnstufe 1) und
im Übrigen nur
genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend,
entfällt die
Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht.
Bei Erreichen
der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich
die
Personenzahl nach Satz 1 auf 10 nicht-immunisierte Personen, bei Erreichen der
Warnstufe 3
auf 5 nicht-immunisierte Personen.
Kultur, § 17
Der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur im Innenbereich
ist nur zulässig, wenn
nicht mehr als 25 nicht-immunisierte Personen (10 in Warnstufe 2, 5 in
Warnstufe 3) anwesend sind.
Testpflicht für Tätigkeiten mit verstärktem Ausstoß, wie z. B. Gesang, für
nicht-immunisierte
Personen.
Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen o. ä., § 17 Abs. 4
- Personenbegrenzung nach Festsetzung der Kreisverwaltung. Sind in einer
Einrichtung
höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte
oder
diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfallen die Begrenzung
der
Personenzahl nach Satz 2, die Einhaltung des Abstandsgebots und für
Besucherinnen und
Besucher die Einhaltung der Maskenpflicht. Im Übrigen verbleibt es bei den
vorstehend
angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis
oder
einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf 10
nicht-immunisierte
Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf 5 nicht-immunisierte Personen.
Schulen, § 14
In Warnstufe 1 gilt grundsätzlich die Maskenpflicht im Schulgebäude, nicht
jedoch am Platz und im
Freien. Erreicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Warnstufe 2 besteht
die Maskenpflicht an
den weiterführenden Schulen auch am Platz. In Warnstufe 3 gilt die
Maskenpflicht an allen Schulen
am Platz, allerdings nicht im Freien. Ausgenommen hiervon sind in den
Förderschulen Schülerinnen
und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren
können. Weitere
Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es beim Sport- sowie beim Musikunterricht,
beim Essen und
Trinken sowie bei Prüfungen und Kursarbeiten.
Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus in Schulen auf, besteht für die Schülerinnen
und Schüler
innerhalb der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe, in der die Infektion
aufgetreten ist, sowie deren
Lehrkräfte nur bei einer eigenen Infektion eine Absonderungspflicht. Alle
anderen Teilnehmerinnen
und Teilnehmer der Klassen- oder Lerngruppe müssen sich im Regelfall nicht
absondern. Sie müssen
sich stattdessen für den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Schultagen
täglich mittels
Selbsttest testen sowie eine Maske am Platz tragen. Die Testpflicht gilt dabei
nicht für geimpfte und
genesene Personen. Das Gesundheitsamt kann bei besonderen Ausbrüchen auch
strengere
Maßnahmen anlegen. Dann sollen sich zunächst nur die unmittelbaren Sitznachbarn
in Quarantäne
begeben, alle anderen können nach einem negativen PCR-Test auch wieder in die
Schule gehen. Es
bleibt bei der darauffolgenden Test- und Maskenpflicht.
Freizeiteinrichtungen, Zoos, Spielhallen, § 13
Im Innenbereich von Freizeitparks, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen
sowie in Zoos und
botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen gilt – unabhängig von der
Warnstufe – immer die
Testpflicht für alle nicht-immunisierten Personen.
Gleiches gilt für Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und
ähnlichen Einrichtungen. Sind
in Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen nicht mehr als 25
nicht-immunisierte
Personen gleichzeitig anwesend (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte
oder diesen
gleichgestellte Personen), entfallen das Abstandsgebot und die Maskenpflicht,
die übrigen
Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht) bleiben bestehen. Bei
Warnstufe 2 reduziert
sich diese Personenanzahl der Nicht-Immunisierten auf 10 Personen, bei
Warnstufe 3 auf 5
Personen.
Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht, § 16
Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht ist im Innen- und Außenbereich mit
maximal 25 nicht-
immunisierten Personen (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder
diesen
gleichgestellte Personen) zulässig. Bei Warnstufe 2 reduziert sich diese
Personenanzahl der Nicht-
Immunisierten auf 10 Personen, bei Warnstufe 3 auf 5 Personen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://corona.rlp.de.
Welche Warnstufe aktuell im Kreis Germersheim gilt, finden Sie unter: www.kreis-germersheim.de.
05.09.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Dritte Landesverordnung zur
Änderung der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder
krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und
Kontaktpersonen im Wortlaut: Link
Die Verordnung ist ab 05.09.
in Kraft getreten und tritt am 03.10.2021 außer Kraft.
23.08.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
25. CoBeLVO : Link nebst
Begründung : Link. Die Verordnung tritt am 23. August 2021 in Kraft
und mit Ablauf des 11. September 2021 außer Kraft. Grundsätzlich soll ab einer Inzidenz von 35 die 3-G-Regel für
Aktivitäten im Innenraum greifen. Auf dieser Grundlage werden auch die
Hochschulen ins Wintersemester starten und für Geimpfte, Genesene und Getestete
wieder mehr Präsenzveranstaltungen anbieten. Die
3-G-Regel gilt u.a. für Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen
sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe, der Innengastronomie, Teilnahme an
Veranstaltungen und Festen (z. B. Informations-, Kultur- oder
Sportveranstaltungen) in Innenräumen, bei der Inanspruchnahme körpernaher
Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege) und bei der
Beherbergung. Hier ist ein Test bei Anreise und danach alle 72 Stunden während
des Aufenthalts notwendig. Beim Sport im Innenbereich ist die Testpflicht nach
wie vor inzidenzunabhängig; die Trainerinnen und Trainer sind nicht mehr
befreit.
20.08.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Pressemeldung "Sicherer Start ins Schuljahr: Maskenpflicht und regelmäßiges Testen": Link
13.08.2021: Landkreis Germermersheim: "Sieben-Tage-Inzidenz von 35 den dritten Tag in Folge überschritten": Amtsblatt 37-2021: Link Medieninformation "Sieben-Tage-Inzidenz den dritten Tag über 35": Ab 15. August u.a. Besucherzahlbeschränkungen bei Großveranstaltungen - Landrat Brechtel appelliert: Bleiben Sie wachsam und nutzen Sie das Impfangebot: Link
13.08.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Dritte Landesverordnung zur Änderung der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung: Link Konsolidierte Fassung: Link
Inhaltlich
ist nur eine Änderung in § 20 enthalten, ansonsten geht es nur um eine
Verlängerung der Verordnung bis zum 22. August 2021. Der Beschluss der
Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. August 2021 wird erst in der 25. CoBeLVO umgesetzt: Das Land wird nach Auskunft voraussichtlich am Donnerstag,
den 19. August, die 25. Corona-Bekämpfungsverordnung verkünden. Darin
sollen die Beschlüsse der letzten Bund-Länder-Konferenz vom 10. August 2021
umgesetzt werden.
03.08.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
Das Land RLP
hat eine 2. Änderungsverordnung zur 24. Corona-Bekämpfungsverordnung
erlassen. Diese tritt am 4. August 2021 in Kraft. Die 24.
Corona-Bekämpfungsverordnung ist in der aktuellen Form bis zum 15. August 2021
gültig. Die Änderungsverordnung enthält in § 20 Anpassungen in Bezug auf die
Absonderung von Einreisenden und die Nachweispflicht aufgrund der Regelungen
der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes vom 30. Juli 2021. Einreisende,
die sich kürzer als 72 Stunden in einem Gebiet aufgehalten haben, das nicht
Virusvariantengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung ist, müssen
sich nicht in eine Quarantäne begeben und sind von der Nachweispflicht befreit. Download Änderungsverordnung: Link sowie die konsolidierte Fassung der 24. CoBeLVO: Link
Außerdem
wurde in der Gesundheitsministerkonferenz am 02.08.2021 entschieden Kindern
und Jugendlichen ab 12 Jahren auch in Impfzentren die Impfung zu ermöglichen: Link
Der
Landkreis Germersheim wird ab sofort im Impfzentrum Wörth den Beschluss
umsetzen und eine Impfung auch für 12 bis 17-Jährige anbieten (PM: Link).
Eine Voranmeldung oder ein Termin sind nicht nötig. Kinder oder Jugendliche im
Alter von 12 bis 17 Jahren müssen von mindestens einem Erwachsenen begleitet
werden, der entweder das Sorgerecht hat oder eine entsprechende
Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten nachweisen kann.
Das
Impfzentrum in Wörth ist Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8-14.30 Uhr,
Freitag von 14-20 Uhr und Samstag von 10-14 Uhr geöffnet.
28.07.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
- Erste Landesverordnung zur Änderung der 24.
Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes im Wortlaut nebst konsolidierter
Fassung. Inhaltlich
wurde nichts geändert. Die Verordnung tritt morgen am 30.07.2021 in Kraft und
ist damit in der aktuellen Form bis zum 15.08.2021 gültig: Link Konsolidierte Fassung: Link
- Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung
zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und
5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen
Einrichtungen: Link nebst Begründung: Link
Sie enthält lediglich
redaktionelle Änderungen. Die
Verordnung tritt morgen am 30.07.2021 in Kraft und verlängert die Verordnung
bis zum 31. August. Die Landesverordnung regelt unter anderem Besuchsrechte und
Testpflichten in den entsprechenden Einrichtungen.
- Erste
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über den Betrieb anerkannter
Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit
Behinderungen: Link nebst Begründung: Link
Sie tritt ebenfalls diesen Freitag am 30.07.2021 in
Kraft, enthält lediglich redaktionelle Änderungen und verlängert die Verordnung
bis zum 31. August. Die Landesverordnung regelt unter anderem Zutrittsrechte
sowie Schutz- und Hygieneregeln.
09.07.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen. Inkrafttreten
am 11.07.2021: Link
Konsolidierte
Fassung der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS CoV 2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 11 Juni 2021. Inkrafttreten
am 13.07.2021 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 08.08.2021): Link
30.06.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 24.
Corona-Bekämpfungsverordnung (24. CoBeLVO) vom 30.06.2021. Inkrafttreten
am 02.07.2021 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 30.07.2021): Link Anlage zur 24. CoBeLVO: Link
Übersicht über wesentliche Änderungen in der 24. CoBeLVO: Link
17.06.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 23. Corona-Bekämpfungsverordnung (23. CoBeLVO) vom 17.06.2021. Inkrafttreten am 18.06.2021 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 01.07.2021): Link Anlage zur 23. CoBeLVO: Link
23. Corona-Bekämpfungsverordnung wesentliche Änderungen im Überblick: Link
Die 23. Corona-Bekämpfungsverordnung wird am Freitag, 18. Juni 2021 in Kraft treten. Weitere Öffnungsschritte sollen in der 24. Corona-Bekämpfungsverordnung zum 2. Juli 2021 folgen.
Die 23. CoBeLVO sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
Maskenpflicht im Freien
- § 1 Abs. 3: Die Maskenpflicht gilt nur noch im Freien, wenn man sich auf engem Raum nicht nur vorübergehend begegnet.
- § 5: Die Maskenpflicht gilt nunmehr bei öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen nicht mehr pauschal auf den Parkplätzen, sondern es wurde nach dem Sinn und Zweck differenziert: Die Maskenpflicht gilt nunmehr immer dann auch im unmittel-baren Umfeld der Einrichtung, wenn es zu Ansammlungen von Personen kommt.
Maskenpflicht im Innenbereich
In einigen Fällen – neben den Neuregelungen zur Schule - entfällt nunmehr die Maskenpflicht im Innenbereich, sofern ein Platz eingenommen wird und das Abstandsgebot eingehalten wird:
- § 2 Abs. 4: Zusammenkünfte von Personen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege und der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen bestehen.
- § 1 Abs. 5: Bestattungen
- § 1 Abs. 6: Standesamtlichen Trauungen
- § 1 Abs. 7: Zusammenkünften von Selbsthilfegruppen
Allgemeine Personenbegrenzung, § 1 Abs. 7
Bei der Personenbegrenzung werden unabhängig von der Gesamtfläche eine Person pro 10 qm² zugelassen.
Neu § 1 Abs. 9: Private Feiern bis 25 Personen
Private Feiern werden mit maximal 25 Gästen
- im Innenbereich mit Test - möglich. Sinkt die Inzidenz stabil unter 50, so können Feiern im Freien mit bis zu 50 Personen stattfinden.
(9) Private Veranstaltungen und Feiern in angemieteten oder zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Flächen sind mit bis zu 25 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern, wobei geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben, unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Es gelten
1. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
2. im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind ab dem übernächsten Tag im Freien abweichend von Satz 1 50 gleichzeitig anwesende Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.
§ 4 Nr. 3 (neu)
Klargestellt wurde, dass Messen, Spezialmärkten und ähnlichen Einrichtungen, weiter untersagt sind.
§ 7 Gastronomie
- Abs. 2: Nunmehr sind auch wieder Buffets zugelassen der Verzehr hat am Platz zu erfolgen.
- Abs. 3: Kantinen und Mensen dürfen nun wieder normal öffnen (also auch für externe Besucher*innen). Es gelten das Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht (entfällt am Platz), Kontakterfassungspflicht und für externe Besucher*innen die Testpflicht.
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe, § 8
Weitere Lockerungen gibt es im Bereich der Hotellerie und Beherbergungsbetriebe.
- Das Erfordernis eigener Sanitäreinrichtungen ist weggefallen. Gemeinschaft Einrichtungen dürfen wieder öffnen, § 8 Abs. 2
- § 8 Abs. 4: Die Maskenpflicht gilt nur noch im Innenbereich.
§ 9 Nutzung von Verkehrsmitteln, Schülerbeförderung
- § 9 Abs. 3 Die Durchführung von mehrtägigen Reisebus- reisen oder mehrtägigen Schiffsreisen ist nunmehr wieder zulässig. Es gelten die verschärfte Maskenpflicht für die Teilnehmer*innen, Kontakterfassungspflicht und die Testpflicht.
- Der bisherige Abs. 4 wurde gestrichen. In diesem wurde geregelt, dass bei einer Inzi-denz über 100 die Maskenpflicht bei Mitfahrern in privaten Kfz, die aus anderen Hausständen kommen, gilt.
§ 10 Sport
- § 10 Abs. 1 Nr. 1: Sportliche Aktivitäten sind im Freien in einer Gruppe von bis zu 30 Personen (plus Trainer/anleitende Person) möglich. Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2: In Innenräumen sind sportliche Aktivitäten im Rahmen der Kontakt-beschränkung oder zu zehnt (plus Trainer) wieder möglich. Geimpfte und Genesene zählen dabei nicht mit.
- § 10 Abs. 4 Sinkt die Inzidenz unter 50, so können im Freien maximal 50 Personen und in Innenräumen maximal 20 Personen (bzw. 25 Personen bei reiner Kindergruppe) Sport treiben.
- § 10 Abs. 5 und Abs. 6: Zuschauerinnen und Zuschauer werden beim Amateur- und im Profisport wieder zugelassen: Im Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste einem Sportereignis beiwohnen. Sinkt die Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und in-nen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt.
Bäder, § 10 Abs. 3
Hallenbäder und Thermen können öffnen. Hier gilt die Testpflicht.
§ 11 Freizeit
- Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen können auch im Innenbereich öffnen.
Die Maskenpflicht entfällt im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt, entsprechend auszuweisen.
Im Innenbereich gilt eine Beschränkung der Besucherzahl auf die Hälfte der sonst dort übli-chen Besucherhöchstzahl.
- In zoologischen Gärten, Tierparks, botanischen Gärten und ähnliche Einrichtungen entfällt die Maskenpflicht im Freien in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot stets eingehalten werden kann; der Betreiber der Einrichtung hat die Bereiche, in denen die Maskenpflicht gilt, entsprechend auszuweisen.
- Auf den Spielplätzen entfällt die Maskenpflicht für Erwachsene.
§ 13 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
Abs. 1 An allen Kindertagesstätten findet ab dem 21. Juni 2021 der Regelbetrieb ohne Einschränkungen im Betreuungsumfang statt. Die Hygienevorgaben sind weiter zu beachten.
§ 14 Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung
- Außerschulische Bildungsangebote werden unter Beachtung unterschiedlicher Schutzmaßnahmen (insb. Testpflicht) in Präsenzform wieder möglich:
Abs. 2
Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 in Präsenzform zulässig. Es gelten das
- Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
- die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen festen Platz einnehmen,
- die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 und
- im Innenbereich die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
Das Abstandsgebots nach Satz 2 Nr. 1 kann durch einen freien Sitzplatz zwischen je-dem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden. Findet der Präsenzunterricht an mindestens drei Tagen pro Woche mit der gleichen festen Lerngruppe statt, ist zur Erfüllung der Testpflicht nach Satz 2 Nr. 4 eine zweimalige Testung pro Woche ausreichend, wobei am ersten Unter-richtstag der Woche der Nachweis einer Testung erforderlich ist und zwischen den Te-stungen mindestens 48 Stunden liegen müssen.
Abs.5
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik sind unter Beachtung des Hygienekonzepts für Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie der Kulturpädagogik, das auf der Internetseite der Landesregierung (www.corona.rlp.de) veröffentlicht ist, zulässig. Es gilt im Innenbereich grundsätzlich die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist, sowie die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1. Für mehrtägige Angebote mit Übernachtung gilt die Testpflicht nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Hygi-enekonzepts. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 4 entsprechend.
- Außerschulischer Musik- und Kunstunterricht kann in Gruppengrößen analog zu den Regeln beim Sport angeboten werden. Gleiches gilt für Proben der Laienkultur. Für diese werden wieder Auftritte ermöglicht. Im Freien dürfen 250, in Innenräumen 100 Gäste anwesend sein. Sinkt die Inzidenz unter 50, so sind im Freien 500 und innen 250 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt.
01.06.2021:
Landesregierung Rheinland-Pfalz: 22. Corona-Bekämpfungsverordnung (22. CoBeLVO)
vom 01.06.2021. Inkrafttreten am 02.06.2021 (Außerkrafttreten mit Ablauf des
20.06.2021): Link Anlage zur 22. CoBeLVO: Link
Mit
der neuen Verordnung werden weitere Lockerungen (3. Stufe des
Landesperspektivplans) umgesetzt. Insbesondere wurden folgende Lockerungen
vorgenommen:
Personenbegrenzung § 1 Abs. 1, § 2 Abs.
1
Zulässig
sind nunmehr Zusammenkünfte von einem Hausstand mit bis zu 5 Personen aus
verschiedenen Hausständen. Kinder bis 14 Jahre, geimpfte und genesen Personen
zählen dabei nicht mit.
Berücksichtigung der US-Streitkräfte §
1 Abs. 10
Zur
Ermittlung des Inzidenzwertes wird nunmehr nicht mehr auf das
Robert-Koch-Institut, sondern auf das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
abgestellt. Dabei werden die stationierten US-Streitkräfte grundsätzlich
berücksichtigt.
Veranstaltungen zulässig (100 Personen
in Innenräumen, 250 im Freien), § 2 Abs. 8
Veranstaltungen
in geschlossenen Räumen, die nicht den Charakter einer privaten Feier haben,
sind mit bis zu 100 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung der
allgemeinen Schutzmaßnahmen zulässig. Insbesondere gelten das Abstandsgebot
nach § 1 Abs. 2 Satz 1, die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4,. die Pflicht
zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1 sowie die Testpflicht nach § 1 Abs.
9. Sofern die Teilnehmenden keine zugewiesenen Plätze haben, gilt die
Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7. Die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4
entfällt am Platz. Für Veranstaltungen im Freien gelten Satz 1 und 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass bis zu 250 gleichzeitig anwesende Personen
zulässig sind und die Masken-/Testpflicht nach § 1 Abs. 9 entfällt.
Religionsausübung, § 3
- Zulässig
ist nunmehr auch Gemeindegesang, sofern er im Freien stattfindet, § 3 Abs. 1
Satz 2.
- Zulässig
sind musikalische Beiträge kleinerer Ensembles, § 3 Abs. 1 Satz 4.
- Es
wird nicht mehr dahingehend unterschieden, ob Gottesdienste und Zusammenkünfte
von Religions- oder Glaubensgemeinschaften den Charakter einer größeren
Veranstaltung erreichen. Zusammenkünfte sind nunmehr grundsätzlich wieder
zulässig, § 3 Abs. 2 (der ehemalige Satz
2 wurde gestrichen)
- Veranstaltungen
und Unterricht zur Vorbereitung auf Kommunion, Konfirmation, Firmung oder
vergleichbaren Anlässe sind wieder in Präsenz zulässig. Es gelten das
Abstandsgebot, die verschärfte Maskenpflicht im Innenbereich und die Pflicht
zur Kontakterfassung. Gemeinsames Singen ist dabei nur im Freien zulässig; § 3
Abs. 4 (neu)
Betriebs und
Dienstleistungsbeschränkungen, Betriebsverbote, § 6
Bei
den körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen
fällt beim Rehabilitationssport und Funktionstraining die Maskenpflicht weg, §
6 Abs. 3 Satz 2
Gastronomie, § 7
Geöffnet
sind nunmehr (unabhängig vom Inzidenzwert 50)
- Restaurants,
Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche
Einrichtungen,
- Eisdielen,
Eiscafés und ähnliche Einrichtungen,
- Vinotheken,
Probierstuben und ähnliche Einrichtungen,
-
Angebote von Tagesausflugschiffen einschließlich des
gastronomischen Angebots und ähnlicher Einrichtungen.
Es
gelten die allgemeinen Schutzmaßnahmen, die Vorhaltung eines Hygienekonzepts
sowie die Vorgaben des § 7 Abs. 2 (Abstände zwischen den Tischen sowie in
Wartesituationen, Maskenpflicht - für Gäste bis zum Platz -, Kontakterfassung
und im Innenbereich eine Test- und Vorausbuchungspflicht).
Hotellerie, Beherbergungsbetriebe, § 8
- Zulässig
sind nunmehr auch Angebote von Sport- und Freizeitaktivitäten, Saunanutzung
sowie Gruppenangebote mit Freizeitcharakter, wobei die Regelungen zum Sport (§
10) entsprechend gelten. Darüberhinausgehende Angebote wie Wellnessangebote
sind nicht zulässig, § 8 Abs. 2 Nr. 4.
- Die
Nutzung von Wellness- und Kosmetikangeboten sowie die Nutzung eines Hallenbades
sind mit der Maßgabe zulässig, dass die gleichzeitige Nutzung nur durch
Personen erfolgen darf, die Gäste der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 sind
und denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist sowie
dass eine vorherige Reservierung des jeweiligen Nutzungszeitraums erfolgt, § 8
Abs. 2 Nr. 5
-
Frühstücksangebote sind auch in Form eines Befehls wieder
zulässig, § 8 Abs. 6.
Sport, § 10
Inzidenz
über 50
- Die
kontaktlose Sportausübung wurde von maximal 5 auf nunmehr 10 teilnehmende
Personen aus verschiedenen Hausständen erweitert. Geimpfte und genesene
Personen zählen nicht mit. Voraussetzung ist, dass die Sportausübung von einer
Trainerin oder einem Trainer angeleitet wird. (Anm.: Dabei ist nach bisheriger Auslegung des Innenministeriums der
Trainerbegriff nicht formal zu verstehen. Insoweit ist kein Trainerschein
erforderlich. Es geht vielmehr darum, dass das Training von einer Person
angeleitet wird die auch die Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen mit
beaufsichtigt.)
- Die
Personenbegrenzung wurde von 40 m² auf 20 m² Person pro Trainingsfläche
gelockert, § 10 Abs. 2 Nr. 1.
- Bei
kontaktlosem Sport entfällt die Testpflicht nunmehr auch auf ungedeckten
Sportanlagen (zuvor nur im Freien), § 10 Abs. 2 Nr. 1 am Ende.
-
Beim Training mit mehreren Kindergruppen im Freien bzw.
ungedeckten Sportanlagen (zulässig: Gruppen bis 25 Kinder unter 14 Jahre) ist
ein ausreichender Abstand mittels Abtrennungen sicherzustellen, § 10 Abs. 2 Nr.
2.
Inzidenz
unter 50
- Im
Freien und auf allen ungedeckten Sportanlagen: Zulässig sind ist das Training
in Gruppen bis maximal 20 Personen nebst einer Trainerin/ Trainer. Geimpfte und
genesene Personen zählen nicht mit, § 10 Abs. 5 Nr. 1.
- Gedeckte
Sportanlagen, Fitnessstudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen: maximal
10 Personen aus verschiedenen Hausständen. Geimpfte und genesene Personen
zählen nicht mit, wenn die Sportausübung von einer Trainerin/einem Trainer
angeleitet wird, § 10 Abs. 5 Nr. 2.
- Angeleitetes
Kindergruppentraining von bis zu 25 Kindern (bis einschließlich 14 Jahre), § 10
Abs. 5 Nr. 3.
- Beim
Trainings- und Wettkampfbetrieb des Profi- und Spitzensports sind bei einer
Inzidenz unter 50 im Freien bis 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet, §
10 Abs. 7.
Freibäder
und Badeseen, § 10 Abs. 3
Die Öffnung von Freibädern und Badesee
ist zulässig. Voraussetzung:
-
Personenbegrenzung
auf 50 % der Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl. (Anmerkung zur Auslegung gem. Aussagen des Gesundheitsministeriums: Besucherzahl
eines besucherstarken Tages "vor Corona")
-
Kontakterfassungspflicht
-
Die Öffnung von
Saunen ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Höchstzahl der Personen, die sich
innerhalb der Einrichtung aufhalten dürfen, auf die Hälfte der sonst dort
üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist. Hier (nur bei den Saunen) gilt die
Testpflicht.
-
Vorhalten eines
Hygienekonzeptes, das insbesondere auch Regelungen zur Nutzung von Umkleiden,
Duschen und ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen enthält.
Freizeit, § 11
- Öffnen
dürfen nunmehr auch Freizeitparks, Minigolfplätze und ähnliche Einrichtungen im
Freien. Es gelten das Abstandsgebot, die Personenbegrenzung, die Maskenpflicht
(sofern die Art des jeweiligen Freizeitangebots dies zulässt) sowie die Pflicht
zur Kontakterfassung und die Vorausbuchungspflicht.
- Bei
den Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche
Einrichtungen unterliegen neben der bisherigen Schutzmaßnahmen
(Abstandspflicht, Maskenpflicht, Kontakterfassung, Testpflicht) nunmehr auch
der Personenbegrenzung des § 1 Abs. 7.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, § 13
Es wird nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Maskenpflicht im Außenbereich nicht gilt jedoch im Innenbereich, so weiter durch pädagogische Interaktionen im Einzelfall nicht undurchführbar werden. Insgesamt wurde versucht, die Vorgaben zu Maskenpflicht etwas verständlicher zu formulieren.
Hochschulen, außerschulische
Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort- und Weiterbildung, § 14
- Bei
außerschulischem Musik- und Kunstunterricht gilt die Maskenpflicht nur noch im
Innenbereich, § 14 Abs. 6.
- Im
Freien ist außerschulischer Musik- und Kunstunterricht in Gruppen von bis zu 25
Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Lehrerin oder einem Lehrer
zulässig, § 14 Abs. 6 S. 3.
- Bei
einer Inzidenz unter 50 kann Musik- und Kunstunterricht in Gruppen bis zu 20
Personen im Freien ausgeübt werden. Geimpfte und Genesene zählen nicht mit, §
14 Abs. 6.
-
Ebenso ist bei einer Inzidenz unter 50 Musik- und Kunstunterricht
in Gruppen von bis zu 25 Kindern bis einschließlich 14 Jahre im Innenbereich
zulässig, § 14 Abs. 6.
Kultur, § 15
Geöffnet
werden können nunmehr öffentliche und gewerbliche Kultureinrichtungen,
insbesondere
- Kinos,
Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und ähnliche Einrichtungen,
-
Zirkusse und ähnliche Einrichtungen
Es gelten das Abstandsgebot (mit
Ausnahme für Personen, denen der Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt ist,
sofern die Buchung für die Gruppe gleichzeitig erfolgt), feste Sitzplätze, die
verschärfte Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht und im Innenbereich die
Testpflicht, § 15 Abs. 1
Zulässig sind maximal 100
Zuschauerinnen und Zuschauer. Bei einer Inzidenz unter 50 sind ist der Betrieb
von öffentlichen und gewerblichen Kultureinrichtungen im Freien auch mit bis zu
250 Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig, § 15 Abs. 2.
- Beim
Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur wurde die zulässige
Gruppenhöchstzahl im Freien von 5 auf 10 Personen aus verschiedenen Haushalten
heraufgesetzt (für Kinder unter 14 sind es 25). Geimpfte und Genesene zählen
nicht mit. Die Maskenpflicht besteht dabei nur noch im Innenbereich, § 15 Abs.
3.
- Bei einer Inzidenz unter 50 beträgt im Probenbetrieb der Breiten- und
Laienkultur im Freien die zulässige Gruppenhöchstzahl 20 Personen; im
Innenbereich sind 10 Personen zulässig. Geimpfte und Genesen erzählen jeweils
nicht mit. Während des gesamten Probenbetriebs gilt das Abstandsgebot sowie im
Innenbereich die Testpflicht; § 15 Abs. 4.
26.05.2021: Kreisverwaltung Germersheim: Öffentliche
Bekanntmachung der Kreisverwaltung Germersheim: Link
7-Tage-Inzidenz im
Landkreis Germersheim an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 50.
Die Kreisverwaltung Germersheim gibt bekannt, dass an fünf aufeinanderfolgenden
Werktagen im Landkreis Germersheim seit dem 20. Mai 2021 die 7-Tage-Inzidenz
unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern liegt.
Nachdem am Mittwoch, 26.05.2021, die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Germersheim
nach den Angaben des Robert-Koch-Instituts an fünf aufeinanderfolgenden
Werktagen unter dem Schwellenwert von 50 liegt, können ab Freitag, 28.05.2021,
weitere Lockerungen in Kraft treten.
Es gelten die Maßnahmen nach der 21. CoBeLVO des Landes Rheinland-Pfalz
Germersheim, den 26.05.2021
gez. Dr. Fritz Brechtel, Landrat
Die Bekanntmachung der Kreisverwaltung orientiert
sich an den Vorgaben der 21.
Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (21. CoBeLVO), deren
Geltungsdauer auf den 01.06.2021 beschränkt ist und beinhaltet folgende wesentliche
Lockerungen:
·
Der Probenbetrieb
für Chöre oder Orchester ist in kleinen Gruppen bis zu zehn Personen sowie
zusätzlich einer leitenden Person im Außenbereich wieder zulässig. Es gilt auch
hier das Abstandsgebot.
·
Im Amateur- und
Freizeitsport ist die kontaktlose Sportausübung im Freien und auf allen
öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen in Gruppen bis maximal zehn
Personen (max. 20 Kinder unter 15 Jahren) nebst einer das Training leitenden
Person zulässig.
·
Spielhallen,
Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen sind unter
Auflagen geöffnet. Es gelten Abstandsgebot, Maskenpflicht, die Pflicht zur
Kontakterfassung, Reservierungs- und Testpflicht.
·
Öffentliche und
gewerbliche Kultureinrichtungen sind auch im Innenbereich geöffnet,
Konzertveranstaltungen also wieder möglich (bis zu 100 Personen, Abstandgebot
und Sitzzuordnung, Kontakterfassung, Masken- und Testpflicht).
·
Gastronomische
Betriebe können ihre Innenbereiche für die Gäste öffnen. Es gelten auch hier
Reservierungs- und Testpflicht sowie die Pflicht der Kontakterfassung.
Gestattet sind Zusammenkünfte von Angehörigen des eigenen Hausstandes oder
zusätzlich einer Person eines weiteren Hausstandes (maximal fünf Personen).
Menschen mit einer vollständigen Impfung, die mindestens 14 Tage zurückliegt oder einer genesenen Covid19-Erkrankung, sind von der Testpflicht ausgenommen. Und überall dort, wo Kontakte erfasst werden müssen, können Gewerbetreibende inzwischen auch die Luca-App nutzen und anbieten.
19.05.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 21. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(21. CoBeLVO) vom 19. Mai 2021: Link
Die 21.
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 19. Mai 2021 ist seit 21. Mai 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 1. Juni 2021
außer Kraft. Mit der Verordnung wird die zweite Stufe des Perspektivplans
Rheinland-Pfalz umgesetzt.
Wesentliche
Änderungen in der 21. Corona-Bekämpfungsverordnung im Überblick:
-
Zulässig sind nunmehr auch kulturelle Veranstaltungen
und Zuschauer beim Sport jeweils im Freien mit Test. Hier liegt die
Obergrenze bei 100 Personen, die feste Sitzplätze haben müssen. Bei den
Sitzplätzen müssen die Abstands- regeln eingehalten werden. Gruppensport kann
außen auch wieder mit maximal fünf Personen aus maximal fünf Haushalten mit
Abstand auch unter Anleitung eines Trainers betrieben werden. (§ 10)
-
Bei einer Inzidenz von unter 50 sind Innengastronomie
und Kultur innen wieder möglich mit Abstand, Test und Maske (§ 7 Abs. 4, §
15 Abs. 2)
-
§ 2 Abs. 6 (Standesamtliche Trauungen)
Neu eingefügt: Satz 2
Über den
Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn
sichergestellt ist, dass die Personenbegrenzung nach § 1 Abs. 7 eingehalten
wird; für diese Personen gilt die Testpflicht nach § 1 Abs. 9.
-
Das Alkoholverbot im öffentlichen Raum wurde
aufgehoben (zuvor § 2 Abs. 9)
Insoweit ist nunmehr auch der
Straßenverkauf von Alkohol zulässig. (§ 7 Abs. 1 Satz 2)
-
Weitere Lockerung bei den Hotel- und
Beherbergungsbetrieben, § 8 Abs. 2 Nr.1:
„Einrichtungen
nach Absatz 1 dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass die zur Beherbergung
dienenden Wohneinheiten nur von Personen bewohnt werden, denen der Aufenthalt
im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 erlaubt ist,…“
-
§ 11 Abs. 3 Spielhallen,
Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Einrichtungen
Bei einer
Inzidenz von unter 50 ist der Betrieb von Spielhallen, Spielbanken,
Wettvermittlungsstellen und ähnliche Ein richtungen erlaubt. Es gilt die Test-
und Maskenpflicht, Kontakterfassungspflicht, Vorausbuchungspflicht sowie das Abstandsgebot.
-
§ 13 Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege
Abs. 5: Die Maskenpflicht auf dem Außengelände bei der
pädagogischen Interaktion entfällt.
14.05.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 14. Mai 2021: Link
Die
neue Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren
Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (AbsonderungsVO) wurde an die
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes angepasst und trat am
15. Mai 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 12. Juni 2021 tritt die Verordnung außer
Kraft.
11.05.2021:
Landesregierung Rheinland-Pfalz: 20. Corona-Bekämpfungsverordnung (20. CoBeLVO)
vom 11.05.2021. Inkrafttreten am 12.05.2021 (Außerkrafttreten mit Ablauf des
20.05.2021): Link
Mit der Verordnung wird die erste Stufe des
Perspektivplans Rheinland-Pfalz (siehe Grafik: Link) umgesetzt. Danach greifen in den
Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die Bundesnotbremse nicht mehr greift
(also mit einer Inzidenz unter 100), insbesondere folgende Lockerungen:
-
Testpflicht: Die Testpflicht gilt nicht für Kinder bis
einschließlich fünf Jahre, § 1 Abs. 9 S. 2
-
Kontaktnachverfolgung: § 1 Abs. 8 Die Verpflichtung zur
Plausibilitätsprüfung entfällt, sofern bei dem eingesetzten (Anm.: digitalen)
Erfassungssystem eine Prüfung der angegeben Telefonnummer erfolgt
-
§ 5 Voraussetzungen für die Öffnung von Einrichtungen: Der
gesamte Handel kann wieder öffnen. Es gelten die gleichen Bedingungen wie
aktuell in Lebensmittelgeschäften.
§ 5 Abs. 1 S. 3: Für Einrichtungen, die
öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, gilt die Personenbegrenzung nach § 1
Abs. 7 nicht.
-
§ 8 Hotellerie, Beherbergungsbetriebe: Kontaktarmer Urlaub wird
möglich. Übernachtungen in Ferienwohnungen und in Wohnmobilen und Wohnwagen mit
eigenen sanitären Anlagen sind dann wieder erlaubt.
Gemeinschaftseinrichtungen sind geschlossen. Übernachtungen in Hotels sind auch
„kontaktarm“ möglich, wenn zum Beispiel Frühstück auf dem Zimmer und ein eigenes
Bad angeboten wird. Für den Aufenthalt ist eine Testung bei Anreise und danach
alle 48 Stunden notwendig.
-
§ 10 Sport: Die kontaktfreie Sportausübung ist wieder möglich;
das gilt auch für Bereiche des Fußballtrainings, bei dem Abstand gehalten werden
kann. Hallensport ist im Rahmen der Kontaktbeschränkung möglich, wenn Abstand
eingehalten und die Personenbegrenzung von einer Person auf 40qm nicht
überschritten wird. Außerdem ist für maximal 20 Kinder Sport auch ohne Abstand
möglich
Außerhalb der sportlichen Betätigung gilt die
Maskenpflicht, § 10 Abs. 2 Nr. 5.
Schwimm- und Spaßbäder, saunen, Thermen und ähnliche
Einrichtungen bleiben in der ersten Stufe noch geschlossen.
-
§ 11 Freizeit: Kletterparks im Freien dürfen öffnen, § 11 Abs. 1
S. 2.
-
§ 13 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege: Eine weitere
Ausnahme von der Maskenpflicht gilt bei Vorliegen von organisatorischen oder
persönlichen Gründen, soweit diese Gründe nicht dauerhaft bestehen, zeitlich
begrenzt im erforderlichen Umfang. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung von
Maskenpausen im Freien sowie zur Nahrungsaufnahme. In diesen Fällen ist ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen möglichst einzuhalten, § 13
Abs. 5 S. 5
-
§ 14 Hochschulen, außerschulische Bildungsmaßnahmen und Aus-, Fort-
und Weiterbildung: Bildungsangebote in öffentlichen oder privaten
Einrichtungen sind nunmehr wieder für alle Einrichtungen bei einer
Personenbegrenzung von 20 qm pro Person im Unterrichtsraum/Fläche/im Freien zulässig.
Musik- und Kunstunterricht, § 14 Abs. 6:
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander
folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, ist ab dem
übernächsten Tag abweichend von Satz 1 der Musik- und Kunstunterricht in kleinen Gruppen bis zu
zehn Personen sowie eine Lehrperson im Freien zulässig; hierbei gilt während des
gesamten Probenbetriebs das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1.
-
Modellkommunen/Modellprojekte, § 23 Abs. 3: Landkreise und kreisfreie Städte können im
Einvernehmen mit dem für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständigen
Ministerium durch Allgemeinverfügungen ausgewählte Modellprojekte unter
wissenschaftlicher Begleitung zulassen, die von den Bestimmungen dieser
Verordnung abweichende Regelungen enthalten.
11.05.2021: Medieninformation Landkreis Germermersheim: Tag fünf unter 100 – Inzidenzwert im Landkreis Germersheim
Ab Donnerstag weitere Lockerungen – Vieles ist wieder möglich: Link
Amtsblatt
des Landkreises Germersheim Nr. 27/2021: Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Germersheim
über das Außerkrafttreten der Bundesnotbremse: Link
Informationen zum Thema Coronavirus und zur aktuellen Lage gibt es auf der Homepage des
Landkreises unter www.kreis-germersheim.de, die geltenden Regel und die aktuelle Corona-
Bekämpfungsverordnung des Landes ist u.a. direkt auf der Seite des Landes zu finden,
https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/.
10.05.2021: Informationen zum Corona-Virus: Bundestag und Bundesrat haben Erleichterungen für Geimpfte und Genesene beschlossen, die seit Sonntag 09.05.2021 in Kraft getreten sind:
- Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften geimpfte und genesene Personen nicht mehr mitgezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
- Gleichstellung von Geimpften und Genesenen mit negativ Getesteten bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen.
- Die Beschränkungen beim Sport, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, sind für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
- Keine Quarantäne-Pflichten für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten.
Zum aktuellen Zeitpunkt liegt der VG Bellheim noch keine beschlossene Verordnung vor. Diese wird nachgereicht, sobald möglich.
05.05.2021: Kreisverwaltung Germersheim: Amtsblatt
des Landkreises Germersheim Nr. 26/2021: Link
Ab dem 6. Mai 2021 besteht für die bisher geschlossenen Geschäfte des Einzelhandels und Großhandels die Möglichkeit, ihre Waren neben dem Verkauf zur Abholung vorbestellter Waren zusätzlich über die Einrichtung von Einkäufen nach Terminbuchung anzubieten („Click & Meet“). Details: Siehe verlinktes Amtsblatt Landkreis GER 26/2021.
30.04.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 30. April 2021: Link
Maßgebliche Neuerung sind Ausnahmen von der
Absonderungspflicht für Geimpfte und genesene Personen.
23.04.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 19.
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (19. CoBeLVO) vom 23.04.2021. Inkrafttreten am 24.04.2021 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 23.05.2021): Link
Mit
der 19. Verordnung werden die landesrechtlichen Regelungen an die Vorgaben des
Bundes durch das neue Infektionsschutzgesetz angepasst. Insoweit sind
Infektionsschutzgesetz und die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes zusammen
zu lesen. Einen grobe Orientierung bietet das beigefügte Schaubild
(Anlage).
Ab
einer Inzidenz 100 greift in verschiedenen Lebenslagen die Bundesnotbremse. Das
bedeutet insb. nunmehr in Rheinland-Pfalz:
-Ausgangsbeschränkungen ab 22 statt 21 Uhr. Verstöße gegen
Kontaktbeschränkungen im Privaten werden geahndet.
-Schule: Bei Inzidenzen von mehr als 165: Fernunterricht und
Notbetreuung. Kita weiter Notbetreuung.
-Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und
Fußpflege sind ab einer Inzidenz ab 100 noch erlaubt, aber nur noch mit
FFP2-Maske
-Für Besuche beim Friseur, der Fußpflege, in Zoos und botanischen
Gärten werden tagesaktuelle (nicht älter als 24h) Tests nötig.
-Verstöße gegen Kontaktbeschränkungen im Privaten werden in
Rheinland-Pfalz nunmehr geahndet. Bei Anlass kann nun kontrolliert werden,
ob sich mehr Menschen als erlaubt in privaten Räumen treffen. Bei
Verstößen können Bußgelder verhängt werden.
Einen
Überblick über die wesentlichen Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung
des Landes findet sich in diesem Dokument zusammengestell: Link
Merkblatt/Grafik "20210423_RLP_Coronaregeln_im Überblick.PDF": Link
23.04.2021: Kreisverwaltung Germersheim: Von: https://www.kreis-germersheim.de/kv_germersheim/Unsere Themen/Pressemitteilungen/2021/Kreis hebt Allgemeinverfügung auf/ :
Ab 24. April 2021 gilt das Bundes-Infektionsschutzgesetz: Ab morgen, 24. April 2021, gilt im Landkreis das geänderte Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Daher hebt die Kreisverwaltung die Allgemeinverfügung vom 26. März 2021 (Amtsblatt Nr. 19/2021 vom 26.03.2021) sowie die Allgemeinverfügung vom 16. April 2021 (Amtsblatt Nr. 23/2021 vom 16.04.2021) auf.
Da die Inzidenz im Landkreis Germersheim über 100 liegt, gelten somit ab dem morgigen Samstag im Landkreis die Regelungen des § 28b Abs. 1 Bundesinfektionsgesetz. § 28b Abs. 1 Bundesinfektionsgesetz sieht beispielsweise folgende Regelungen vor:
- Zusammenkünfte: Ein Haushalt plus eine Person, plus Kinder beider Hausstände bis einschließlich 14 Jahren
- Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Sport allein ist bis 24 Uhr möglich
- Individualsport: allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts. Kontaktloser Gruppensport nur für 5 Kinder bis 14 Jahre
- Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseure und Fußpflege: erlaubt mit FFP2-Maske, Friseure und Fußpflege zusätzlich mit negativem Test.
Einen schnellen Überblick über die Regelungen gibt es hier: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-regeln-im-ueberblick/ Den gesamten Gesetzestext gibt es u.a. hier https://bit.ly/3dHyWTm
Das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ passierte am Donnerstag den Bundesrat und wurde von Bundespräsident Steinmeier unterzeichnet. Ziel der vereinheitlichten Regelungen ist es, flächendeckend die dritte Coronawelle zu brechen und insbesondere eine fortschreitende Belastung des Gesundheitswesens zu verhindern.
Informationen zu den geltenden Regelungen und allgemein zum Thema
Coronavirus gibt es auch auf der Seite des Kreises unter www.kreis-germersheim.de/coronavirus.
(Quelle: www.kreis-germersheim.de)
16.04.2021: Kreisverwaltung Germersheim: Allgemeinverfügung bis 25. April 2021 verlängert Medien-Information: Link
Amtsblatt
des Landkreises Germersheim Nr. 23/2021: Link
Graphik Anzahl gemeldeter intensivmedizinisch behandelter Covid-19 Fälle Stand 16.04.2021: Link
Graphik Stand Corona an KITAs in RLP Stand 15.04.2021: Link
RLP Neuinfektionen pro 100.000 Stand 16.04.2021: Link
Pressemeldung Bund Corona Fallzahlen 15.04.2021: Link
Förderung
der Verstärkerbusse bis zu Sommerferien verlängert: Link
10.04.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 2. Änderungsverordnung zur 18. CoBeLVO: Link Konsolidierte Fassung: Link. Neue Absonderungsverordnung: Link
Die Änderungsverordnung tritt
am 11. April in Kraft und am 25. April 2021 außer Kraft. Sie betrifft
insbesondere folgende Punkte:
- Testpflicht, wie z.B. bei der Inanspruchnahme bestimmter körpernaher
Dienstleistungen oder bei Besuch der Außengastronomie, gilt nicht für
vollständig geimpfte und symptomlose Personen.
- Kinderbetreuung in KITAs soll grundsätzlich in festen Angeboten und bei
konstanten Personalzuordnungen erfolgen + einzuhaltenden Hygieneregelungen wie
Maskenpflicht in der Einrichtung einschließlich des Außengeländes auch während
der pädagogischen Interaktion
- Modellkommunen, können bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 50 in Abstimmung mit
dem Gesundheitsministerium Abweichungen von den Bestimmungen der 18.
Corona-Bekämpfungsverordnung erlassen, z.B. weitergehende Öffnungen.
Neue Absonderungsverordnung:
Die Verordnung tritt am 12. April in Kraft und am 10. Mai 2021 außer Kraft.
- Die Pflicht zur Absonderung von Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen
gilt nicht für vollständig geimpfte und symptomlose Personen, es sei denn, sie
sind Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner von stationären
Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen.
09.04.2021: Kreisverwaltung Germersheim: Amtsblatt 21/2021: Link
Weiterführende Schulen wechseln in Präsenz-Wechselunterricht: Die weiterführenden Schulen im Landkreis Germersheim starten am 12. April mit Präsenz-Wechselunterricht. Medieninformation: Link Einführungstext: Link Dies ist die zentrale Änderung in der neuen Allgemeinverfügung für den Landkreis Germersheim. Diese gilt ab dem 12. April bis einschließlich 18. April 2021: Link
Entsprechend den zwingenden Landesvorgaben gelten
aufgrund der weiterhin hohen Inzidenzwerte von über 100 weiterhin die
bereits bekannten Regelungen der letzten Verfügung:
Im Landkreis Germersheim besteht weiterhin
- eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr
sowie
- eine verschärfte Maskenpflicht
auf ausgewiesenen Plätzen innerhalb des Kreises,
- körpernahe Dienstleistungen
bleiben geschlossen, wenn das Abstandsgebot der Landesverordnung nicht
eingehalten werden kann, bspw. in Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons,
Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben.
- Erlaubt sind Dienstleistungen,
die medizinischen oder hygienischen Gründen dienen.
- Gastronomische Einrichtungen
bleiben, auch im Außenbereich, geschlossen.
- Training und Wettkampf im
Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftsportarten und im Kontaktsport
sind untersagt. Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in
Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem
eigenen Hausstand angehören, zulässig.
- In den Kindertagesstätten im
Landkreis gibt es – wie gehabt – eine Betreuung im Rahmen des
„Regelbetriebs bei dringendem Bedarf“.
31.03.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
1. Änderungsverordnung zur 18. CoBeLVO: Link Begründung: Link Konsolidierte Fassung: Link
Zwei Anlagen: Es wurde in § 23 eine neue Schwelle „Inzidenz Ü200“ eingefügt. Die Anlage 3: Link ist die Musterallgemeinverfügung für Inzidenz Ü100, Anlage 4: Link ist die Musterallgemeinverfügung für Inzidenz Ü200.
26.03.2021: Kreisverwaltung Germersheim:
-Pressemeldung des
Landkreises „Neue Allgemeinverfügung für den Landkreis Germersheim ab 29. März:
Anpassung an Landesverordnung zwingend - Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr" (Gültig bis einschließlich 11. April 2021): Link
-Amtsblatt KV Germersheim 19/2021 vom 26.03.2021: Link
-Frankreich als Hochinzidenzgebiet eingestuft - Tests für Grenzgänger und Berufspendler vorgeschrieben: Link
-Weitere aktuelle Infos bei der KV Germersheim unter: Link
20.03.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 18.
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (18. CoBeLVO) vom
20.03.2021. Inkrafttreten am 22.03.2021 (Außerkrafttreten mit Ablauf des
11.04.2021): Link
19.03.2021: Kreisverwaltung Germersheim: Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Germersheim zur Anordnung von notwendigen notwendigen Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen im Landkreis Germersheim vom 19.03.2021: Link
15.03.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur
Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder
krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und
Kontaktpersonen vom 12. Februar 2021: Link
Konsolidierte
Fassung der Landesverordnung zur Absonderung
von mit dem SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen
Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom
12. Februar 2021: Link
Die 2. Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung
zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder
krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und
Kontaktpersonen vom 12. März 2021 ist gültig ab 14. März 2021. Im
Wesentlichen regelt die 2. Änderungsverordnung der LVO den Umgang mit positiven
Schnelltests. So sind Personen, deren Selbsttest
ein positives Ergebnis aufweist, verpflichtet, einen PoC-Antigentest durch geschultes
Personal vornehmen zu lassen. Ist dieses Ergebnis ebenfalls positiv, hat sich diese Person
in Quarantäne zu begeben. Für die vorgenannten PoC-Tests stehen u.a. die durch das Land
eingerichteten Teststellen zur
Verfügung. Einen Überblick über die kostenlosen Testmöglichkeiten in
Ihrer Nähe finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/testen/.
Die Landesverordnung zur Absonderung von mit dem SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und
Kontaktpersonen vom 12. Februar 2021 trat am 13. Februar 2021 in Kraft
und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.
09.03.2021: Verbandsgemeindeverwaltung
Bellheim: Corona Schnellteststation in der Festhalle Bellheim ab 15.03.2021: https://www.bellheim.de/corona-schnelltest
02.03.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 1. Änderungsverordnung zur 16. CoBeLVO: Link Begründung: Link Konsolidierte Fassung: Link
01.03.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 16. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (16. CoBeLVO) vom 26.02.2021. Inkrafttreten am 1.03.2021 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 14.03.2021): Link; Begründung: Link
Daneben gilt aktuell im Landkreis Germersheim die Allgemeinverfügung vom 26.02.2021, gültig zunächst bis 7. März 2021: Link
26.02.2021: Kreisverwaltung Germersheim: Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Germersheim zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen im Landkreis Germersheim vom 26.02.2021: Link
Wesentliche
Inhalte der Allgemeinverfügung, die ab Samstag, 27. Februar 2021 bis zunächst
7. März gültig ist:
Die Grundschulen sowie die Klassen eins bis vier der Förderschulen
innerhalb des Landkreises bleiben weiterhin im Fernunterricht. Eine
Notbetreuung ist möglich.
Kitas bleiben weiterhin im Regelbetrieb
bei dringendem Bedarf.
Ab Samstag, 27.2. gelten im Kreis
Germersheim Ausgangsbeschränkungen
von 21 bis 5 Uhr. Ausnahmen gelten für zum Beispiel dringende Arztbesuche oder
der Berufsausübung.
Für bestimmte öffentliche Räume,
Straßen, Orte oder Plätze, bei denen die Gefahr besteht, dass sich viele
Menschen auf engem Raum begegnen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen
Mund- und Nasenschutzes. Die betroffenen Bereiche werden entsprechend
ausgeschildert.
Die landesweit ab 1. März vorgesehenen
sanften Lockerungen, beispielsweise
für Friseure oder spezielle Bereiche des Einzelhandels können stattfinden, da
hier entsprechende Hygienekonzepte vorliegen und die Infektionsgefahr minimal
ist.
23.02.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen. Vom 12. Februar 2021. Konsolidierte Fassung: Link
1. Änderungen zur AbsonderungsVO 1. AEndVO: Link
Einführungstext Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS: Link
22.02.2021: Kreisverwaltung Germersheim: Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Germersheim zur Anordnung von notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von SARS-CoV-2-Infektionen im Landkreis Germersheim vom 22.02.2021: Link
16.02.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 2. Änderungsverordnung zur 15. CoBeLVO. Diese gilt
ab dem 14.02.2021. Die Geltungsdauer der 15. CoBeLVO wurde dadurch bis zum 28. Februar 2021
verlängert: Link
Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren
Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 12. Februar 2021: Link
22.01.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 1. Änderungsverordnung zur 15.CoBeLVO. Diese gilt
ab dem 11.01.2021 und tritt mit Ablauf des 14.02.2021 außer Kraft. Konsolidierte Fassung der Verordnung: Link
Einführungstext: Link
15.01.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
1. Änderungsverordnung Absonderungsverordnung (AbsonderungsVO) Rheinland-Pfalz, Inkrafttreten
am 15.01.2021 (gilt vorerst bis zum 12.02.2021): Link Begründung: Link Konsolidierte Fassung: Link
12.01.2021: Ortsgemeinde Bellheim: Angebot zur Unterstützung der Impfanmeldung für Seniorinnen
und Senioren sowie Angebot Fahrdienst zum Impfzentrum Wörth: Link
08.01.2021: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 15. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO), Inkrafttreten am 11.01.2021 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.01.2021): Link Begründung: Link
15. CoBeLVO Zusammenfassung Einführungstext: Link
21.12.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 1. Änderungsverordnung zur 14.CoBeLVO: Link Diese gilt ab dem 22.12.2020. Konsolidierte Fassung der Verordnung: Link
17.12.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: An Weihnachten und Silvester sieht die 14. CoBeLVO
besondere Bestimmungen vor. Bitte beachten Sie dazu folgendes:
Fragen und Anworten: Besondere Coronabestimmungen zu
Weihnachten und Silvester FAQs: Link
15.12.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 14. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(14. CoBeLVO), Inkrafttreten am 16.12.2020 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 10.01.2021): Link Begründung: Link
Mit dem Inkrafttreten der 14. CoBeLVO tritt die 13. CoBeLVO mit Ablauf des 15.12.2020 außer Kraft.
Fragen und Anworten: Was ist neu ab dem 16. Dezember 2020
aufgrund der neuen Corona-Bekämpfungsverordnung (14. CoBeLVO)? - FAQs: Link
08.12.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Absonderungsverordnung (AbsonderungsVO) Rheinland-Pfalz, Inkrafttreten am 09.12.2020 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 15.01.2021): Link Begründung: Link
Hinweis: Diese AbsonderungsVO ersetzt die "Allgemeinverfügungen zur Anordnung
der Absonderung in häusliche Quarantäne" der Kreise SÜW
und Germersheim sowie Stadt Landau vom 26.11.2020.
27.11.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 13. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(13. CoBeLVO), Inkrafttreten am 01.12.2020 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 20.12.2020): Link Begründung: Link
Landesverordnung über
Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen
und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes
über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des
Coronavirus, Inkrafttreten am 01.12.2020 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 15.01.2021): Link
26.11.2020: Kreisverwaltung Germersheim: Kreise SÜW
und Germersheim sowie Stadt Landau erlassen Allgemeinverfügungen zur Anordnung
der Absonderung in häusliche Quarantäne: Pressemitteilung: Link
Hinweis: Diese Allgemeinverfügung wurde durch die ab 09.12.2020 gültige Absonderungsverordnung Rheinland-Pfalz ersetzt.
06.11.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 1. Änderungsverordnung zur 12.CoBeLVO: Link Diese gilt
ab Montag, 09.11.2020. Konsolidierte Fassung der Verordnung: Link
Es handelt
sich im Wesentlichen um Änderungen
-
bei
den forschenden und lehrenden Tätigkeiten § 14
-
bei
den Regelungen über die Absonderung für Ein- und Rückreisende § 19 (10 Tage
Quarantäne statt 14 Tage) + § 20 (Ausnahmen von § 19)
-
bei
den Regelungen über die Verkürzung der Absonderungsdauer § 20 a (dieser ist neu
eingefügt – Verkürzung auf 5 Tage Quarantäne bei Vorlage negatives
Testergebnis) .
04.11.2020: Verbandsgemeinde Bellheim: Neue Coronamaßnahmen für die Verbandsgemeinde Bellheim im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der 12. Corona-Bekämfpungsverordnung (CoBeLVO): Link
31.10.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(12. CoBeLVO), Inkrafttreten am 02.11.2020 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 30.11.2020): Link
12. CoBeLVO - Überblick über zentrale Änderungen (Auswahl): Link
28.10.2020: Kreisverwaltung Germersheim: Amtsblatt
des Landkreises Germersheim 33/2020 - Inhalt: 1. Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Germersheim:
Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Germersheim zur Anordnung von
notwendigen, weiteren Schutzmaßnahmen aufgrund des vermehrten Aufkommens von
SARS-CoV-2-Infektionen im Landkreis Germersheim vom 28.10.2020 (Gültigkeit 28.10-30.11.2020): Link
28.10.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 2. ÄnderungsVO Neu- und
Wiederaufnahmen sowie zu Besuchs- und Ausgangsrechten in Pflegeeinrichtungen
und Einrichtungen der Eingliederungshilfe u. a.:
- Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des
Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und
fleischverarbeitenden Betrieben: Link
- Sechste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die
stufenweise Wiederaufnahme des Betriebs von anerkannten Werkstätten für
behinderte Menschen und anderer Einrichtungen sowie von Berufsbildungs- und
Berufsförderungswerken: Link
- Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Neu- und
Wiederaufnahmen sowie zu Besuchs- und Ausgangsrechten in Pflegeeinrichtungen
und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des
Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren
Ausbreitung des Coronavirus: Link
26.10.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 5. Änderungsverordnung zur 11.CoBeLVO. Diese gilt
ab Montag, 26.10.2020 neu verlängert bis Ende November. Darin wurden
die privaten Zusammenkünfte und Feiern neu angepasst ( § 2 (7) der 11.
CoBeLVO): Link Konsolidierte Fassung der Verordnung: Link
Pressemitteilung "Private Feiern" vom Land: Link
23.10.2020: Kreisverwaltung Germersheim: Allgemeinverfügung des Landkreises Warnstufe Rot ab 26.10.2020: Link
- Pressemitteilung Coronafälle im Kreis GER: Link
- Absage Aktion Saubere Landschaft: Link
- Amtsblatt KV Germersheim 31-2020: Link
- Rede von Herrn Dr.
Brechtel an die Bevölkerung, da sich der Landkreis seit heute in Warnstufe rot
befindet: Link
15.10.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Erklärung von Ministerpräsidentin Malu Dreyer "Infektionsdynamik unterbrechen Lockdown verhindern" zum gestrigen
Bund-Länder Beschluss: Link
- Beherbergungsverbot
in RLP bleibt ausgesetzt
- HotSpot
Strategie wird sich grundsätzlich angeschlossen – bei privaten Feiern in
eigenen Räumlichkeiten wird aber weiterhin nur Empfehlung ausgesprochen
- Prüfung
Unterstützung und Entlastung durch Bundespolizei, Bundeswehr, Landesregierung
ordnet 50 Beamte ab
- Schutz
gefährdeter Gruppen -> bei steigenden
Infektionszahlen Schnelltests prioritär in diesen Bereichen
09.10.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 4. Änderungsverordnung zur 11.CoBeLVO u.a. geht es um Kontakterfassung
in § 1 Abs. 8 und das Beherbergungsverbot in § 8 Kontakterfassung
in § 1 Abs. 8, Inkrafttreten am 10.09.2020 bzw. 13.10.2020: Änderungs-Verordnung: Link, konsolidierte Fassung: Link
30.09.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Zweite Änderung der Verordnung zur 11.CoBeLVO erlassen. Inkrafttreten am 01.10.2020: Es geht im Wesentlichen um die Zulassung & Voraussetzung des Betriebs von Prostitutionsstätten und von Prostitutionsvermittlungen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 4) . Dafür wurde ein neuer § 6a eingefügt sowie ein eigenes Hygienekonzept hochgeladen.
Weiterhin untersagt ist das Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 (ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt) und 3 (Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt) des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG).
Downloads: Änderung: Link, eine konsolidierte Fassung: Link und ein neues
Hygienekonzept für sexuelle Dienste: Link
18.09.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Erste Landesverordnung zu Änderung der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinpfalz. Inkrafttreten am 19.09.2020: Link
14.09.2020: Zentrale Änderungen der 11. CoBeLVO im Überblick: Link
14.09.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Elfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(11. CoBeLVO), Inkrafttreten am 16.09.2020 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.10.2020): Link
26.08.2020: Verlängerung der 10. CoBeLVO Link
26.08.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Dritte Landesverordnung zur Änderung der 10. CoBeLVO Rheinland-Pfalz vom 25.08.2020. Inkrafttreten am 26.08.2020 Link
- Konsolidierte Fassung: Link
02.07.2020: Kreisverwaltung Germersheim: Corona-Ambulanz in Jockgrim ab 2. Juli 2020 geschlossen: Link
25.06.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: GStB 1. ÄnderungsVO zur 10. CoBeLVO, Inkrafttreten am 26.06.2020 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.08.2020): Link
- Konsolidierte Fassung: Link
25.06.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
- Konsolidierte Fassung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2020: Link
- Erste Landesverordnung zur Änderung der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2020: Link
19.06.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(10. CoBeLVO), Inkrafttreten am 24.06.2020 (Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.08.2020): Link
Aktualisierte Hygienekonzepte finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/
10.06.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Erste Änderungsverordnung zur 9.CoBeLVO, Inkrafttreten am 10.06.2020: Bordelle dürfen nicht öffnen: Link
09.06.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(9. CoBeLVO), Inkrafttreten am 10.06.2020: Link
Die Hygienekonzepte finden Sie hier: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/
02.06.2020: Ortsgemeinde Bellheim: Corona: Alltagsmasken können bei der Gemeinde abgeholt werden: Link
26.05.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Achte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(8. CoBeLVO), Inkrafttreten am 27.05.2020: Link
mit im Wesentlichen folgenden Änderungen:
• Allgemein kann gesagt werden, dass die Abstandsregeln, Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen einzuhalten sind.
• Im Innenbereich soll sich eine Person pro 10 qm aufhalten. Veranstaltungen im Freien (Außenveranstaltungen) dürfen bis zu einer Zahl von max. 100 Personen stattfinden. Allgemeine Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie Versammlungen im Außenbereich über 100 Personen sind untersagt.
• Die Kontaktdaten der Gäste/Kunden sind zu erfassen und 4 Wochen aufzubewahren.
• Warteschlagen und Ansammlungen sind zu vermeiden.
• In der Gastronomie/Hotel erfolgt der Verzehr von Speisen oder Getränken weiterhin ausschließlich an Tischen. ABER: Bar- und Thekenbereiche können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden; für den Verbleib von Gästen sind diese Bereiche jedoch geschlossen.
• Sportliche Angebote im Freien mit touristischem Charakter, beispielsweise Klettergärten, Minigolfplätze, Sommerrodelbahnen und ähnliche Angebote, sind zulässig.
18.05.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Siebte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(7. CoBeLVO), Inkrafttreten am 18.05.2020: Link
und Auslegungshilfe zur 7. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 15. Mai 2020: Link
14.05.2020: Kreisverwaltung Germersheim: Zukunftsperspektiven in Rheinland-Pfalz: Seit vielen Wochen leben wir in Rheinland-Pfalz aufgrund der Corona-Pandemie einen deutlich veränderten Alltag mit starken Einschränkungen.
Die Corona-Krise betrifft alle Bereiche, ob Lebensalltag, Wirtschaft oder Gesellschaft.
Entscheidungen der Landesregierung über weitere Lockerungen finden Sie hier: Link
08.05.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Sechste Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
(6. CoBeLVO), Inkrafttreten am 13.05.2020: Link
und konsolidierte Fassung der 5. Corona-Bekämpfungsverordnung, die bis zum 13. Mai gilt: Link
05.05.2020: Ortsgemeinde Bellheim: Spielplätze der Gemeinde Bellheim ab Dienstag, 5. Mai
unter wenigen Einschränkungen wieder geöffnet: Link
05.05.2020: Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim: Hinweise zur Öffnung der Spielplätze in der
Verbandsgemeinde Bellheim
Im Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten der 5. Corona-Bekämpfungsverordnung zum 03.05.2020 wurde u.a. die
Öffnung der Spielplätze unter Einschränkungen (Nutzung für Kinder und den
Familien bzw. mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person unter
Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen) ermöglicht. Die
Spielplätze im Bereich der Verbandsgemeinde Bellheim werden in den einzelnen
Ortsgemeinden im Laufe dieser Woche öffnen. Nähere Informationen darüber,
welche Spielplätze bereits geöffnet sind, entnehmen Sie bitte dem Innenteil des
Amtsblattes bzw. der Homepage www.bellheim.de .
Das Ordnungsamt wird stichprobenweise
Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Einschränkungen durchführen.
05.05.2020: Sportbund Pfalz ( http://www.sportbund-pfalz.de/ ): Pressemitteilung vom 05. Mai 2020: Antragstellung für Sportvereine und -verbände in
Existenznot ab sofort möglich: Link
04.05.2020: Ortsgemeinde Zeiskam: Spielplatz wieder geöffnet! : Link
04.05.2020: Ortsgemeinde Knittelsheim: Spielplätze ab Samstag, den 9. Mai unter Einschränkungen geöffnet: Link
04.05.2020: Ortsgemeinde Ottersheim: Spielplätze dürfen unter Einschränkungen öffnen: Link
04.05.2020: Ortsgemeinde Bellheim: Spielplätze der Gemeinde Bellheim ab Montag, 4. Mai unter Einschränkung nach und nach wieder geöffnet: Link - Bitte beachten Sie dazu die am 05.05.2020 aktualisierte Meldung!
01.05.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: 5.Coronabekämpfungsverordnung RLP:
Mittlerweile ist die Fünfte
Corona-Bekämpfungsverordnung RLP mit Wirkung vom 3.5.2020 in Kraft getreten.
Neben den bisherigen Einschränkungen und Regelungen können u.a. Spielplätze
unter Auflagen wieder geöffnet werden, ebenso unter bestimmten Auflagen
Einzelhandelsgeschäfte über 800 qm Verkaufsfläche. Starten konnten auch die
Friseure und Fußpflegeeinrichtungen. Unter strengen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sollen
auch Gottesdienste möglich sein. Nachstehend wird die neue Verordnung
veröffentlicht: Link
28.04.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz:
- Zu der derzeit gültigen Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung mit Stand vom 20.04.2020 wurde eine 2. Änderungsverordnung vom 24.04.2020 erlassen. Im Wesentlichen sind darin Regelungen zu Einzelhandelsbetrieben und dem Tragen von Masken getroffen worden. Die Änderungen werden in der nachstehenden konsolidierten Fassung grün hinterlegt dargestellt: Link
- In einer Pressemitteilung des Landes wird auf die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkaufen hingewiesen: Link
28.04.2020: Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim: Rathaus öffnet ab
04.05.2020 für den Besucherverkehr nach vorheriger Terminvereinbarung:
Ab dem 04.05.2020 ist der Zugang zum Rathaus zu den regulären Öffnungszeiten
nach vorheriger telefonischer oder schriftlicher Terminvereinbarung möglich.
Die Regelungen zum Besuch des Rathauses ab Montag, 04.05.2020 finden Sie unter: Link
27.04.2020: Grundschulen
bereiten sich auf Schulbeginn vor: Link
Die wichtigsten Informationen zu den anstehenden Schulöffnungen finden Sie in den FAQs auf der Internetseite der Landesregierung unter: https://corona.rlp.de/index.php?id=33394
24.04.2020: Landesregierung Rheinland-Pfalz: Verordnung zur Maskenpflicht:
Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom 17. April 2020
Die Verordnung regelt, dass beim Einkaufen und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und für Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Ausnahmen bestehen ebenso für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Geschäften, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen wurden.
Pressemitteilung des Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie vom 24.April 2020: Link
17.04.2020: Bund und Länder haben Lockerungen beschlossen. Die Menschen sind jedoch weiterhin so gut wie möglich vor Infektionen zu schützen. Daher werden bisherigen Maßnahmen fortgesetzt. Erleichterungen werden eingeführt. Im Laufe des heutigen Freitags, 17.04.2020, soll eine aktualisierte Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung durch das Land veröffentlicht werden. Näheres siehe unter www.corona.rlp.de und: Link
15.04.2020: Telefonschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 15. April 2020: Beschluss "TOP 2 Beschränkungen des öffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie": Link
14.04.2020: Bundesministerium für Gesundheit / Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Informationsblatt/Plakat: "Informationen über das Coronavirus": Link
14.04.2020 - Landesregierung Rheinland-Pfalz: Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 9. April 2020 (Diese Verordnung tritt am 10. April 2020 in Kraft): Link
Diese 5. Landesverordnung zur Änderung der Dritten
Corona-Bekämpfungsverordnung enthält im Wesentlichen Regelungen, die bereits
infizierte Personen betreffen sowie „Quarantänemaßnahmen für Ein- und
Rückreisende“.
Eine konsolidierte Fassung der Dritten
Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sowie alle 5 Änderungen zu der
vorstehenden Landesverordnung finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
14.04.2020 - Landesregierung Rheinland-Pfalz: Vierte Landesverordnung zur Änderung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 7. April 2020 (Diese Verordnung tritt am 08. April 2020 in Kraft): Link
Diese 4. Landesverordnung zur Änderung der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung enthielt die Regelung, dass das zunächst ausnahmsweise zugelassene Öffnen von bestimmten Verkaufsstellen sonntags zwischen 12:00 und 18:00 Uhr wieder aufgehoben wurde.
08.04.2020 - Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim: Die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23. März 2020 wurde im Verbandsgemeindekurier vom 26. März 2020 abgedruckt.
Zu dieser Verordnung gibt es mittlerweile 3 Änderungsverordnungen.
Diese finden Sie auf der Homepage des Kreises Germersheim: Link im Bereich "Allgemeinverfügungen - erhöhte Schutzmaßnahmen".
07.04.2020 - ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion): Widerruf Allgemeinverfügung Ladenöffnung bzgl. der zunächst eigeräumten Möglichkeit der Öffnung der Läden bis 19.04.2020 an Sonn- und Feiertagen: Link
06.04.2020 - Ortsgemeinde Bellheim: Organisierte Nachbarschaftshilfe für Einwohner, die aktuell Unterstützung benötigen: Aktualisierte Informationen: Link
31.03.2020 - Landkreise GER und SÜW: Pressemeldung: Coronavirus - Liste
mit häufig gestellten Fragen verfügbar (FAQ): Link
26.03.2020 - Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim: Unterstützen Sie das örtliche Gewerbe, Handel und Gastronomie: Link
25.03.2020 - Ortsgemeinde Bellheim: Organisierte Nachbarschaftshilfe für Einwohner, die aktuell Unterstützung benötigen: -> Siehe bitte am 06.04.2020 aktualisierte Informationen!
25.03.2020 - Landesregierung Rheinland-Pfalz: Auslegungshilfe zum
Thema „was ist offen/geschlossen“: Link
24.03.2020 - Landesregierung Rheinland-Pfalz: 3. Corona – Bekämpfungsverordnung des Landes
Rheinland-Pfalz, die die Allgemeinverfügung des Landkreises GER vom 20.03.2020
ersetzt: Link
23.03.2020 - Landkreis Germersheim: Pressemeldung zu "Katastrophenschutzstab des Landkreises Germersheim arbeitet seit
Sonntag in Stufe 5": Link
23.03.2020 - Landkreise GER und SÜW: Pressemeldung: Um über Betretungsverbot zu informieren: Stadt Landau, Landkreis Südliche Weinstraße und Landkreis Germersheim lösen KATWARN aus: Link
20.03.2020 - Landesregierung Rheinland-Pfalz: Informationen zum aktuellen Stand: Link
bezüglich:
· Fallzahlen
· Ausweitung der Testkapazitäten
· Handreichung zum Hygieneschutz von Beschäftigten im Einzelhandel
· Rechtsverordnung zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen
· Schließung der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
Einen Überblick über alle Maßnahmen der Landesregierung bietet die Internetseite www.corona.rlp.de.
20.03.2020 - Landkreis Germersheim: Allgemeinverfügung des Landkreises über eine eingeschränkte Ausgangssperre ab 21.03.2020: Link - Wurde ersetzt durch 3. Corona – Bekämpfungsverordnung der Landesregierung Rheinland-Pfalz am 24.03.2020.
20.03.2020 - Landkreise GER und SÜW: Nachdem sich die Situation
der Corona Pandemie im benachbarten Elsass dramatisch verschärft hat, wird für
die gesamte Südpfalz eine beschränkte
Ausgangssperre verfügt. Die Regelung gilt ab Samstag, 21. März, und zunächst bis zum Freitag, 3. April. Diese Maßnahme ist absolut notwendig, um die
Ausbreitung des Virus weiterhin zu verlangsamen.
Weitere Infos finden Sie hier unter dem Titel "Um das Corona-Virus einzudämmen: Stadt Landau sowie Landkreise Südliche Weinstraße und Germersheim rufen Krisenfall aus und untersagen Betreten öffentlicher Orte - Planungen für Notkrankenhäuser sind angelaufen": Link
20.03.2020 - Landkreis Germersheim: Vorsorgemaßnahme: Notpflegestation in Bellheim eingerichtet: Link
19.03.2020 - Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim: Presseerklärung zur "Schließung der Trauerhallen Beschränkungen bei Beerdigungen in der Verbandsgemeinde Bellheim": Link
17.03.2020 - Kreisverwaltung Germersheim: Allgemeinverfügung über weitere kontaktreduzierende
Maßnahmen, unter anderem zu Öffnungszeiten von Gaststätten und sonstigen
Lokalitäten: Link
17.03.2020 - Kreisverwaltung Germersheim: Regelungen zum Entfall von Unterricht und Betreuungsangeboten sowie zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen unter: Link und: Link
17.03.2020 - Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim: Presseerklärung über allgemeine Regelungen des Rathauses, von Terminen, reduzierte Angebote etc.: Link
17.03.2020 - Verbandsgemeinde Bellheim: Rathaus für den Besucherverkehr
geschlossen. Um die
Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen, ist das Rathaus für den
Besucherverkehr geschlossen. In dringenden Angelegenheiten erreichen Sie uns
Montag bis Donnerstag von 9-12 und 14-16 Uhr sowie Freitag von 9 – 12 Uhr über
die Notfallklingel am Haupteingang sowie telefonisch unter
07272/7008-0. Danke für Ihr Verständnis.
17.03.2020 – Kreisverwaltung Germersheim: Allgemeinverfügung vom 17. März 2020: Link
16.03.2020 - Ortsgemeinde Bellheim: Schließung der Kindertagesstätte und des Schülerhortes, Schließung Stadion und Kleinspielfeld sowie Einstellung des Betriebs des Bürgerbusses: Link
14.03.2020 – Kreisverwaltung Germersheim: Allgemeinverfügung zum Umgang mit
Veranstaltungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19): Link
14.03.2020 - Verbandsgemeindeverwaltung
Bellheim: Auskunftsstellen bei Verdachtsfällen
Bei Verdachtsfällen einer Infektion
wenden Sie sich an das Info-Telefon des Landkreises Germersheim: Tel.
07274-53131, Mo.-Do. 08.30 Uhr-12.00 Uhr und
14.00 Uhr-16.00 Uhr, Fr. 08.30 Uhr-12.00 Uhr (Am Oster-Wochenende zusätzlich am Samstag, 11. April 2020, von 10:00 Uhr bis 12:30 Uhr) oder konsultieren Sie TELEFONISCH
Ihren Hausarzt oder die vom Landkreis
Germersheim geplante Infektionsambulanz. Beachten Sie hierzu die Hinweise der
Kreisverwaltung.
Internetseiten:
Robert-Koch-Institut: www.rki.de
Bundesgesundheitsministerium: www.bundesgesundheitsministerium.de
Kreisverwaltung: www.kreis-germersheim.de
Landesregierung: www.corona.rlp.de
Corona Warn- und Aktionsplan RLP: corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-warn-und-aktionsplan-rlp
13.03.2020 - Verbandsgemeinde Bellheim: Schließungen der Sporthallen in der Verbandsgemeinde: Link
13.03.2020 - Verbandsgemeinde Bellheim: Absage von Veranstaltungen: Link
AHA-Formel: www.zusammengegencorona.de/aha
www.infektionsschutz.de/coronavirus/alltag-in-zeiten-von-corona/abstand-halten.html