⇑ / Feldschutz und Feldwegebeitrag
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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Der Beitragspflicht unterliegen alle im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Gemeinde gelegenen Grundstücke, die durch Feldwege erschlossen sind. Bemessungsgrundlage ist die über das Grundstückskataster festgestellte landwirtschaftliche Fläche. Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Die Erhebung erfolgt jährlich mit der Grundsteuer und wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe zur Zahlung fällig.