⇑ / Erschließung und Erschließungsbeiträge
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Zuständige Behörde:
• Gemeindeverwaltung
• Verbandsgemeindeverwaltung
• Stadtverwaltung
Bauvorhaben im Innenbereich sind u. a. erst dann zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde. Erschlossen sind Grundstücke, denen durch die Erschließungsanlage die Anfahrmöglichkeit an ihre Grenze und damit die Zufahrt im straßenrechtlichen Sinn vermittelt wird. Diese Zufahrt ist bei Wohngrundstücken auch erfüllt, wenn man auf sie hinaufgehen kann.
Die Kosten für die Erschließung werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt, wobei ein Gemeindeanteil von mindestens 10 % zu berücksichtigen ist. Ist eine Straße erst im Bau und noch nicht endgültig hergestellt, können Vorausleistungen auf die zukünftige Beitragspflicht erhoben werden. Diese Vorausleistung wird mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet.
Erschließungsbeiträge sind für eine Erschließungsanlage zu zahlen, die erstmalig hergestellt wird.
Erschließungsanlagen können z. B. sein:
• Straßen
• Gehwege
• Plätze (auch Parkflächen)
• Beleuchtung
• Grünanlagen
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist das Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der örtlichen Satzung über die Erhebung von Erschleißungsbeiträgen.
Beitragspflichtig sind Grundstücke, die von einer Erschließungsanlage erschlossen werden. Grundsätzlich ist ein Grundstück von der Erschließungsanlage erschlossen, wenn das Grundstück an die Erschließungsanlage angrenzt.
Mit dem Baubeginn können die Grundstückseigentümer zu Vorausleistungen als Vorfinanzierung der Erschließungsmaßnahme herangezogen werden.
Der Gemeindeanteil an den erschließungsbeitragsfähigen Kosten beträgt 10 v. H. Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Ein typischer Fall einer Erschließungsanlage ist der Bau einer neuen Straße auf der „grünen Wiese“ um neue Baugrundstücke zu erschließen. Diese neu erschlossenen Baugrundstücke werden dann zu Erschließungsbeiträgen für diese neue Straße herangezogen. Nicht zu den Erschließungsbeiträgen gehören die Kosten der Versorgungsanschlüsse, wie z. B. Strom, Gas, Wasser. Diese Kosten werden den Grundstückseigentümern von den Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt.