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Leistungsbeschreibung
-Säumniszuschläge-
Nach § 240 Absatz 1 Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1976 in der Zeit geltenden Fassung ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages zu entrichten, wenn die Steuern und Abgaben nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden. Abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag.
-Mahngebühren und Kosten-
Die Mahngebühren sowie die Postgebühren für die Mahnung werden nach den §§ 2 und 8 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 08.07.1957 in der zurzeit geltenden Fassung erhoben. Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der der Verordnung als Anlage beigefügten Tabelle. Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.
Nach § 240 Absatz 1 Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1976 in der Zeit geltenden Fassung ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages zu entrichten, wenn die Steuern und Abgaben nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet werden. Abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag.
-Mahngebühren und Kosten-
Die Mahngebühren sowie die Postgebühren für die Mahnung werden nach den §§ 2 und 8 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 08.07.1957 in der zurzeit geltenden Fassung erhoben. Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der der Verordnung als Anlage beigefügten Tabelle. Für die öffentliche Mahnung wird keine Gebühr erhoben.