⇑ / Wer ist zuständig für Ruhestörung/Lärmbelästigung?
Zuständige Mitarbeiter
Frau Elke Mildenberger
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Zuständigkeiten bei Lärmbelästigungen
Bei Lärmbelästigungen gibt es je nach Ursache des Lärms unterschiedliche Zuständigkeiten:
Das Bundesimmissionsschutzgesetz enthält hauptsächlich Regelungen über so genannte „genehmigungsbedürftige Anlagen“. Für deren Genehmigung und die Ahndung bei immissionsrechtlichen Verstößen ist die Kreisverwaltung zuständig.
Im Landesimmissionsschutzgesetz sind Regelungen über den Schutz der Nachtruhe, die Benutzung und den Betrieb von Fahrzeugen, die Benutzung von Tongeräten, den Betrieb von Rasenmähern, die Benutzung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten und das Halten von Tieren enthalten. In solchen Fällen ist die Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden (= Verbandsgemeinden) gegeben.
Darüber hinaus gibt es weitere Vorschriften wie z.B. die „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“. Diese enthält Betriebsregeln für bestimmte Geräte und Maschinen, die nur zu bestimmten Tageszeiten betrieben werden dürfen. Die Zuständigkeit liegt hier bei der Struktur und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, in Neustadt a.d.W.
Im konkreten Einzelfall können Sie sich gerne an das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde wenden.