⇑ / Wohnort - Anmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
Zuständige Mitarbeiter
Frau Nicole Fend
Tel.: 07272 7008-217
Fax: 07272 7008-555
Webseite: https://www.bellheim.de
E-Mail: n.fend@vg-bellheim.de
Fax: 07272 7008-555
Webseite: https://www.bellheim.de
E-Mail: n.fend@vg-bellheim.de
Postadresse
Gebäude: RathausRaum-Nr.: 17
Schubertstraße 18
76756 Bellheim

Details

Frau Silvia Stadel
Tel.: 07272 7008-517
Fax: 07272 7008-555
Webseite: https://www.bellheim.de
E-Mail: s.stadel@vg-bellheim.de
Fax: 07272 7008-555
Webseite: https://www.bellheim.de
E-Mail: s.stadel@vg-bellheim.de
Besucheradresse
Gebäude: RathausRaum-Nr.: Raum 17
Schubertstraße 18
76756 Bellheim

Details

Frau Sonja Theuer
Tel.: 07272 7008-216
Fax: 07272 7008-555
Webseite: https://www.vg-bellheim.de
E-Mail: s.theuer@vg-bellheim.de
Fax: 07272 7008-555
Webseite: https://www.vg-bellheim.de
E-Mail: s.theuer@vg-bellheim.de
Postadresse
Gebäude: RathausRaum-Nr.: 16
Schubertstraße 18
76756 Bellheim

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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.
Sie brauchen sich nicht bei der Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die bisherige Wohnung lag, abmelden.
Teaser
Ihren Hauptwohnsitz müssen Sie bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mitzubringen sind:
- Bestätigung des Wohnungsgebers
- Bei deutschen Staatsbürger:innen: Personalausweis oder Reisepass,
- Bei ausländischen Mitbürger:innen: Pass- oder Ausweisdokument
- Bei Minderjährigen: Ausweisdokument und Geburtsurkunde
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Rechtsgrundlage
- § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 22 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Kurztext
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich anmelden.
Status Bibliothekseintrag
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Status Katalogeintrag
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