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/ Stundung

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Leistungsbeschreibung

Gemäß § 222 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 in der z. Zt. gültigen Fassung (AO 1977) können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

„Erhebliche Härte“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.

Eine Stundung aus persönlichen Gründen kommt dann in Betracht, wenn dem Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit die Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Hierbei sind Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit zu prüfen.

Die Stundungsbedürftigkeit zielt ab auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten zum Fälligkeitstag. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich ein Abgabepflichtiger grundsätzlich auf die von ihm zu leistenden Zahlungen bei Grundbesitz einzustellen hat. Insoweit stellt nicht die Abgabenforderung an sich eine erhebliche Härte dar – sie wird es erst durch besondere, im Einzelfall hinzutretende unvorhersehbare Umstände wie Arbeitslosigkeit und Naturkatastrophen – wenn andere Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. durch Kredite) nicht mehr bestehen.

Die Stundungswürdigkeit bedeutet, dass der Abgabepflichtige die Situation nicht unüberlegt selbst herbeigeführt haben darf.

Einer Stundung aus sachlichen Gründen könnte dann stattgegeben werden, wenn aufgrund von objektiven Verhältnissen die Zahlung unzumutbar wäre.

Für die Dauer einer gewährten Stundung sind gemäß den §§ 234 und 238 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 in der z. Zt. gültigen Fassung (AO 1977) Stundungszinsen zu erheben. Diese betragen für jeden Monat 0,5 v.H. und sind vom Tage der Stundung an nur für volle Monate zu zahlen.
In Anbetracht der Höhe eines angeforderten Betrages und der voraussichtlichen Laufzeit einer Stundung kann durch die Verbandsgemeindekasse eine für den Antragsteller kostenpflichtige Eintragung einer Sicherungshypothek beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden; der Anspruch darf nämlich durch die Stundung, wie in § 222 AO 1977 ausgeführt, nicht gefährdet werden.

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