⇑ / Erbbaurecht
Leistungsbeschreibung
Das Erbbaurecht ist in den §§ 1012 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Zum Begriff des Erbbaurechts heißt es in § 1012:
„Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.“
Dies bedeutet, dass der Erbbaurechteinhaber vergleichbare Rechte wie ein Grundstückseigentümer besitzt. Er könnte das Grundstück z.B. beleihen.
Für das Erbbaurecht ist in der Regel ein jährlicher Erbbauzins in Höhe von ca. 5% des Grundstückwertes zu zahlen.
Die längste Vertragslaufzeit beträgt 99 Jahre. Es kann jedoch eine Option auf Verlängerung vereinbart werden.
Zum Begriff des Erbbaurechts heißt es in § 1012:
„Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben.“
Dies bedeutet, dass der Erbbaurechteinhaber vergleichbare Rechte wie ein Grundstückseigentümer besitzt. Er könnte das Grundstück z.B. beleihen.
Für das Erbbaurecht ist in der Regel ein jährlicher Erbbauzins in Höhe von ca. 5% des Grundstückwertes zu zahlen.
Die längste Vertragslaufzeit beträgt 99 Jahre. Es kann jedoch eine Option auf Verlängerung vereinbart werden.