Informationen von A bis Z

Haben Sie Fragen zur Ausstellung eines Passes oder Reisepasses, Wohnungsan- und Abmeldung, Hundesteuer oder Beglaubigungen? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Ansprechpartner in unserer Verbandsgemeindeverwaltung.


/ Grundstücksverkauf - Hinweis bei Eigentumswechsel -

Leistungsbeschreibung

Die Gemeinde als Steuerbehörde hat keine Kenntnis von den Grundstücksverkäufen und dem Inhalt der Kaufverträge. Sie kann deshalb ohne Vorlage der Kaufverträge keine Umschreibungen auf die neuen Eigentümer vornehmen. Änderungen in den Besitzverhältnissen, infolge Kauf-, Verkauf- oder Erbauseinandersetzung, sind unbedingt bekannt zu geben.


Wohnhaus (bebautes Grundstück):

Unter Vorlage der Notariatsurkunde (Kaufvertrag) und des Wasserzählerstandes wird die Umschreibung auf den neuen Grundstückseigentümer vorgenommen. Dies gewährleistet eine ordnungsgemäße Abrechnung der Wasser- und Abwassergebühren sowie des wiederkehrenden Beitrages für die Niederschlagsentwässerung.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und kann im Gegensatz zu den Verbrauchsgebühren nicht abgerechnet werden. Die steuerliche Umschreibung erfolgt immer auf den nächsten ersten des Jahres in dem der Grundbucheintrag erfolgt ist. Gegenüber dem neuen Eigentümer besteht allerdings ein privatrechtlicher Anspruch auf Erstattung der Grundsteuer ab dem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt.


Bauplatz (unbebautes Grundstück):

Unter Vorlage der Notariatsurkunde (Kaufvertrag) wird die Umschreibung des wiederkehrenden Beitrages für die Niederschlagsentwässerung auf den neuen Eigentümer vorgenommen.

Für die Grundsteuer ist vorstehender Hinweis zu beachten.


Wohnungseigentum (Eigentumswohnung):

Beim Verkauf von Wohnungseigentum kann unter Vorlage der Notariatsurkunde (Kaufvertrag) der Eigentumswechsel grundsteuermäßig auf den nächsten ersten des Jahres vorgemerkt werden. Auch hier ist vorstehender Hinweis zur Grundsteuer zu beachten.

Die Abrechnung der Verbrauchsgebühren wird von der zuständigen Hausverwaltung vorgenommen.


Landwirtschaftliche Flächen (Ackerland):

Beim Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen (Ackerland) kann unter Vorlage der Notariatsurkunde (Kaufvertrag) die Umschreibung auf den neuen Eigentümer ebenfalls vorgenommen werden. Allerdings besteht hier nur die Möglichkeit, über die Flächen den Feldschutz- und Wegeunterhaltungsbeitrag umzuschreiben.

Die mit Grundsteuermessbescheid festgestellten Messbeträge können nur über das zuständige Finanzamt geändert bzw. aufgehoben werden.
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