⇑ / Weinbauliche Abgaben
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Abgabe für den Deutschen Weinfonds und zur gebietlichen Absatzförderung von Wein (Weinabsatzförderung)
Die Abgaben zum Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung werden auf der Grundlage der in der EU-Weinbaukartei gemeldeten Weinbergsflächen des Bewirtschafters erhoben. Bemessungsgrundlage für die Abgabenerhebung sind die zum 31.05. des vergangen Jahres erfassten Rebflächen in der EU-Weinbaukartei, die bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz geführt wird.
Die Abgabe für den Deutschen Weinfons und für die betriebliche Absatzförderung wird nur dann erhoben, wenn die zu berechnende Weinbergsfläche mehr als 5 Ar ergibt.
Beitrag zur Wiederaufbaukasse
Die Beiträge werden von dem weinbaulich genutzten Grundeigentum, das über das Grundstückskataster festgestellt wird, erhoben. Beitragspflichtig sind die Eigentümer der mehr als 5 Ar umfassenden Rebflächen. Die Wiederaufbaukasse setzt die Höhe des Beitragssatzes je Flächeneinheit fest. Die Erhebung erfolgt jährlich mit der Grundsteuer. Die Fälligkeit richtet sich nach § 28 ff. Grundsteuergesetz.