Information
Die Grillhütte im Naherholungsgebiet „Auchtweide“ kann von den örtlichen Vereinen, Organisationen und Bellheimer Bürgern gemietet werden. Das moderne Freizeithaus bietet ca. 60 Sitzplätze im Innenbereich und ca. 60-70 Sitzplätze im Außenbereich.
Gebühren
Die Gebühren für das Grill- und Freizeithaus
für die private Nutzung | 130,- EUR |
für die private Nutzung für Auswärtige | 200,- EUR |
für vereinsinterne Veranstaltungen | 110,- EUR |
für Schulklassen und Jugendgruppen der Vereine | 30,- EUR |
Energiepauschale | 40,- EUR |
Spülmaschinenbenutzung | 5,- EUR |
Gebührenänderungen sind jederzeit vorbehalten.
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der folgenden BENUTZUNGSORDNUNG oder können von Herrn Kopf in Zimmer 32, der Verbandsgemeindeverwaltung erläutert werden:
Ansprechpartner:
Frau Zinser
Verbandsgemeinde Bellheim
Zimmer 01
Schubertstraße 18
76756 Bellheim
Tel: 0 72 72 / 70 08 –101
E-Mail:
Benutzungsordnung
- Die Gemeinde Bellheim stellt
grundsätzlich in den Monaten März bis Oktober vorrangig den örtlichen
Vereinen, Organisationen und Bellheimer Bürgern das Grill- und
Freizeithaus im Naherholungsgebiet „Auchtweide“ zur Verfügung. Die
Überlassung dieser Freizeitanlage für Veranstaltungen, die erheblichen
Glas- oder Geschirrbruch erwarten lassen (z.B. Polterabend) ist
ausgeschlossen. Öffentliche Veranstaltungen oder Veranstaltungen mit
gewerblichem Charakter sind ebenfalls ausgeschlossen.
Über die Anträge entscheidet die Gemeindeverwaltung. Aus wichtigen Gründen kann die Überlassung zurückgenommen oder eingeschränkt werden.
Ein Rechtsanspruch auf Benutzung des Grill- und Freizeithauses besteht nicht.
Die Benutzung des Grill- und Freizeithauses mit ausschließlicher Zu- Abfahrt über den Schwimmbad-Parkplatz ist nur in Gruppen unter Anwesenheit einer verantwortlichen, voll geschäftsfähigen Person möglich. Außerhalb der umzäunten Anlage ist eine Benutzung nicht zulässig.
Es ist dafür Vorsorge zu treffen, dass keine Lärmbelästigung auf die Wohngebiete ausgeht.
Insbesondere dürfen Tonwiedergabegeräte sowie Musikinstrumente nur so gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
Die Benutzung elektrischer Verstärker im Außenbereich ist verboten.
Verstöße können nach der Lärmschutzverordnung mit einer Geldbuße bis zu 511,- € geahndet werden. Eine Weiter- oder Untervermietung sowie sonstige Überlassung der Anlage und der Einrichtung an Dritte ist unzulässig.
- Die Verwaltung des Grill- und Freizeithauses obliegt der Verbandsgemeindeverwaltung.
Das Hausrecht steht der Gemeinde zu. Den Weisungen der von der Verwaltung Beauftragen ist Folge zu leisten.
Die Übergabe der Anlage erfolgt am Tage der Inanspruchnahme in der Regel frühestens um 10.00 Uhr, die Rückgabe der gereinigten Anlage erfolgt am Tage nach der Inanspruchnahme in der Regel spätestens um 10.00 Uhr.Die Verantwortung für die Durchführung von Veranstaltungen obliegt demjenigen, dem das Grill- und Freizeithaus überlassen worden ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson der jeweiligen Benutzer hat die Anlage und die Einrichtung vor und nach Gebrauch zu überprüfen. Festgestellte Mängel und Schäden sind unverzüglich der Verbandsgemeindeverwaltung zu melden. Im Bierausschank darf nur Bellheimer Bier verwendet werden.
- Die
Reinigungspflicht während und nach den Veranstaltungen obliegt dem
Nutzungsberechtigten. Dies betrifft auch die Nebenräume und die
Feuerstelle, die genutzten Gegenstände und die Außenanlagen. Küche,
Toilette und alle Plattenflächen müssen feucht gereinigt werden.
Geschirr, Bestecke usw. sind sauber zu spülen und müssen sich in einem
hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Bei nicht ordnungsgemäßer
Reinigung hat der Nutzungsberechtigte die Kosten der Reinigung durch den
gemeindlichen Beauftragten zu erstatten. Müll- und Küchenabfälle (keine
flüssigen Stoffe) sind in den bereitgestellten Mülleimer zu verbringen.
In die Abläufe dürfen keine Abfälle oder feste Stoffe eingeschüttet werden wegen der Druckentwässerung.
Es darf kein Einweggeschirr verwendet werden.
Als Brennmaterial in der Grillhütte ist ausschließlich Holzkohle zu verwenden. Im Außenbereich kann in der Grillhütte neben Holzkohle noch Holz verbrannt werden. Andere Feuerstellen als die vorhandenen sind nicht zulässig. Dies betrifft sowohl den Innen- als auch den Außenbereich der Anlage.
Der Stromhauptschalter und der Wasserhauptanschluss sind nach der Anlagebenutzung abzustellen.
- Für
die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der
eingebrachten Sachen übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Die Gebühren
und Unkostenbeiträge richten sich nach den jeweils geltenden
Konditionen. Diese betragen zur Zeit:
- a) für die private Nutzung 120,- €
- b) für vereinsinterne Veranstaltungen 100,- €
- c) für Schulklassen und Jugendgruppen der Vereine 30,- € (Gebührenänderungen sind jederzeit vorbehalten)
- d) für die Grillhüttenbenutzung nach a) bis c) wird neben der Gebühr eine Energiepauschale von 30,- € erhoben. Bei überschreiten des Unkostenbeitrages durch Mehrverbrauch werden nachträglich die tatsächlichen Verbrauchswerte abgerechnet. Die Gemeinde hält außerdem vor, zur Einhaltung der Ordnungsregeln eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen.
- e) die Spülmaschine kann für 5,- € benutzt werden.
- f) Wird nach erteilter Benutzungserlaubnis die Veranstaltung vom Mieter innerhalb 4 Wochen vor der Veranstaltung abgesagt, wird eine Teilgebühr von 50.-- € erhoben. Bei Absage eine Woche vor der Veranstaltung, ist die volle Grundmiete fällig.
- g) Die Benutzungsgebühren einschl. Unkostenbeiträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung an die Verbandsgemeindekasse zu entrichten. Soweit für die Verabreichung von Speisen und Getränken eine Erlaubnis erforderlich ist, ist diese bei der Ordnungsabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung einzuholen.
- Benutzer,
die gegen diese Bestimmungen handeln oder den von der Gemeinde/
Verbandsgemeinde oder der Aufsichtsperson getroffenen Anordnung nicht
Folge leisten, können verwarnt und zeitweise oder dauernd von dem Besuch
der Anlage ausgeschlossen werden. Wird die Anlage für einen anderen
nicht zugelassenen Veranstaltungszweck genutzt (z.B. Polterabend), kann
außerdem eine Vertragsstrafe bis zu 256,- € festgesetzt werden.
Vorsätzliche Sachbeschädigungen haben den sofortigen Entzug des
Benutzungsrechts zur Folge.
Der Benutzer hat entstehende Schäden am Gebäude und an den Einrichtungsgegenständen zu ersetzen.
Das überlassene, bewegliche Inventar wird in einer vom gemeindlichen Beauftragten und dem Antragsteller zu unterzeichnenden Verzeichnis detailliert festgehalten. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gegenstände haftet der Antragssteller.
Die Gemeinde überlässt dem Benutzer die Freizeit- und Grillhütte und die Einrichtungsgegenstände in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Einrichtungsgegenstände auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seinen Beauftragten überprüfen zu lassen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Gegenstände nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Gemeinde nicht.
Der Benutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, den Besuchern seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Anlage und des Zuganges zur Anlage stehen.
Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Baubestand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude und den Zugangswegen durch die Benutzung entstehen, ebenso für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung an Nachbargrundstücken und Anlagen verursacht werden.